Höhe des Schmerzensgeldes

06.12.2013 251 Mal gelesen Autor: Michael Schneider
Das Schmerzensgeld ist anders als der Sachschaden nicht exakt berechenbar und wird im Einzelfall individuell bemessen.

Den Orientierungsrahmen für die Höhe des Schmerzensgeldes bilden vergleichbare Fälle. Urteilssammlungen wie z.B. "SchmerzensgeldBeträge" von Hacks/Ring/Böhm, Deutscher AnwaltVerlag (Entscheidungssammlung mit über 3000 Urteilen) dienen Richtern, Rechtsanwälten und Versicherungen als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind folgende Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich:

 - Schwere und Art der Verletzungen,
 - Dauer des Krankenhausaufenthaltes,
 - Dauer der ärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit,
 - Heilungsverlauf und Heilungsergebnis
 - der Grad des Verschuldens des Schädigers

Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers spielen eine Rolle.
Verzögert die Versicherung die Schadenregulierung, kann das zu einer höheren Forderung führen.
Bei Personenschäden sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Zur Schadenregulierung ist ein Attest erforderlich, das der Versicherer beim behandelnden Arzt einholt. Diesen müssen Sie  von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Bei unverschuldeten Unfällen muss die Gegenseite die Kosten des Anwaltes in voller Höhe übernehmen.

Für eine kompetente Regulierung Ihres Unfallschadens können Sie uns diesen nunmehr auch unkompliziert online unter www.bussgeld24.com melden. Wir setzen uns nach Ihrer Meldung unverzüglich mit Ihnen in Verbindung um eine zügige Abwicklung zu gewährleisten.

(Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Schneider , Bamberg; Email: bamberg@roeschert-junkert.de)