Kündigung wegen KI-Nutzung – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

30.06.2026 16 Aufrufe Autor: Hermann Kaufmann
Kündigung wegen KI-Nutzung? Wann Abmahnung genügt, wann fristlose Kündigung droht und wie Arbeitgeber KI rechtssicher im Unternehmen einsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung wegen KI-Nutzung ist möglich, aber nie automatisch – sie setzt eine konkrete Pflichtverletzung voraus.
  • Bei leichteren Verstößen ist regelmäßig zuerst eine Abmahnung erforderlich; ohne sie ist die Kündigung meist unwirksam.
  • Werden Geschäftsgeheimnisse in KI-Systeme eingegeben, drohen außerordentliche Kündigung, Schadensersatz und Strafbarkeit nach § 23 GeschGehG.
  • Gegenüber Kunden haftet im Außenverhältnis primär das Unternehmen.
  • Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet Art. 4 KI-VO Arbeitgeber zur Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz.
  • Rechtsanwalt Hermann Kaufmann prüft KI-Richtlinie, Abmahnung und Kündigung und sichert Ihr Unternehmen rechtssicher ab.

 

KI-Werkzeuge wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder Google Gemini sind im Arbeitsalltag etabliert. Damit wächst ein häufig unterschätztes Risiko: fehlerhafte oder „halluzinierte” Inhalte sowie der unkontrollierte Abfluss vertraulicher Daten. Für Unternehmen stellt sich die Frage nach einer Kündigung wegen KI-Nutzung.

Rechtsanwalt Hermann Kaufmann erklärt, worauf es ankommt: Der KI-Einsatz ist kein rechtsfreier Raum, aber auch kein Selbstläufer für arbeitsrechtliche Sanktionen. Wer als Arbeitgeber zu spät, zu hart oder ohne tragfähige Grundlage reagiert, riskiert eine unwirksame Kündigung und Annahmeverzugslohn. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage aus Arbeitgebersicht ein.

 

Dürfen Arbeitnehmer KI wie ChatGPT im Job nutzen?

Die Entscheidung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Über das Weisungsrecht (§ 106 GewO) kann er die Nutzung von KI-Systemen erlauben, regeln oder untersagen. Fehlt eine klare Vorgabe, entsteht eine Grauzone, die im Streitfall zulasten des Arbeitgebers wirkt.

KI gilt nach überwiegender Ansicht als Arbeitsmittel, nicht als „Dritter”. Grenzen ziehen Arbeitsvertrag und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), insbesondere die Verschwiegenheits- und Loyalitätspflicht.

 

§ 106 Satz 1 GewO – Weisungsrecht des Arbeitgebers:

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.”

(§ 106 GewO, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.06.2026)

Erst eine dokumentierte Regelung schafft die Grundlage für spätere Sanktionen.

 

Wer haftet, wenn KI-generierte Falschinhalte Schäden verursachen?

Im Außenverhältnis haftet zuerst das Unternehmen. Verwendet ein Arbeitnehmer ungeprüfte KI-Inhalte und entsteht ein Schaden bei Kunden, trifft die Verantwortung regelmäßig den Arbeitgeber – etwa aus Vertrag oder über § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen).

Hintergrund ist die Zurechnung: Wer KI einsetzen lässt, muss den Einsatz organisieren und kontrollieren. Aus dieser Organisations- und Aufsichtsverantwortung folgen Vorgaben, Freigabeprozesse und ein Vier-Augen-Prinzip bei sensiblen Texten. Die KI-Richtlinie ist das zentrale Steuerungsinstrument; sie verschiebt die Verantwortung ins Innenverhältnis und schafft erst die Basis arbeitsrechtlicher Konsequenzen.

 

Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern – Abmahnung oder Kündigung?

Maßgeblich sind die Schwere der Pflichtverletzung und die Verhältnismäßigkeit, die bei leichteren Verstößen zunächst eine Abmahnung verlangt. Drei Fallgruppen prägen die Praxis: der Weisungsverstoß (Nutzung trotz Verbots), die Weitergabe vertraulicher Daten (Verstoß gegen Verschwiegenheit, GeschGehG oder DSGVO) und die Täuschung (KI-Ergebnis als eigene Leistung).

 

Schrittfolge zur rechtssicheren Kündigung:

  • Sachverhalt aufklären und Beweise sichern.
  • Verhältnismäßigkeit prüfen; mildestes Mittel wählen.
  • Abmahnung aussprechen, einschlägig und dokumentiert.
  • Anhörung bei Verdachtskündigung; Betriebsrat beteiligen (§ 102 BetrVG).
  • Ordentliche (§ 1 KSchG) oder außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB, Zwei-Wochen-Frist).
  • Schadensersatz/Regress und ggf. Strafanzeige prüfen.

 

Was passiert, wenn Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse in ChatGPT eingeben?

Dies ist der gefährlichste Fall. Die Eingabe von Geschäftsgeheimnissen in KI-Systeme kann außerordentliche Kündigung, Schadensersatz und Strafbarkeit auslösen, da viele Anbieter Eingaben weiterverarbeiten.

Schutz besteht nur, wenn die Information ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 GeschGehG ist – geheim, wirtschaftlich wertvoll und durch angemessene Maßnahmen gesichert. Liegt ein Geschäftsgeheimnis vor und wird es entgegen § 4 GeschGehG offengelegt, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§§ 6, 10 GeschGehG).

Beim Regress greift der innerbetriebliche Schadensausgleich: Der Arbeitnehmer haftet abgestuft – bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz voll (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.09.1994 – GS 1/89). Der Arbeitgeber muss sich seine Organisationsverantwortung nach § 254 BGB zurechnen lassen.

 

Welche straf- und datenschutzrechtlichen Risiken kommen hinzu?

Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist nach § 23 GeschGehG strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Je nach Sachverhalt kommen § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 266 StGB (Untreue) hinzu. Verfolgt wird in der Regel nur auf Antrag (§ 23 Abs. 8 GeschGehG).

Datenschutzrechtlich kann die Eingabe personenbezogener Daten einen DSGVO-Verstoß begründen, der dem Arbeitgeber zugerechnet wird. Art. 22 DSGVO untersagt zudem grundsätzlich rein automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung; die Letztentscheidung muss bei einem Menschen verbleiben.

 

Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?

Eine veröffentlichte Entscheidung speziell zur Kündigung wegen KI-Nutzung existiert bislang nicht. Die Bewertung stützt sich auf übertragbare Grundsätze (neueste zuerst):

  • BAG, Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 172/23: Geschäftsgeheimnis-Eigenschaft richtet sich allein nach dem GeschGehG; pauschale Klauseln sind unwirksam.
  • LAG Köln, Urteil vom 02.11.2021 – 4 Sa 290/21: Unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten kann fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2015 – 3 Sa 400/14: Nicht jede Weitergabe rechtfertigt die fristlose Kündigung; ohne Vertraulichkeitsvermerk kann Abmahnung genügen.
  • BAG, Urteil vom 08.05.2014 – 2 AZR 249/13: Eigenmächtiges Kopieren betrieblicher Unterlagen verletzt die Rücksichtnahmepflicht.

 

Welche Pflichten und Maßnahmen treffen Arbeitgeber?

Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet Art. 4 KI-VO (VO (EU) 2024/1689) Betreiber von KI-Systemen, für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals zu sorgen; die nationale Durchsetzung beginnt am 2. August 2026. Bereits der Einsatz eines KI-Tools macht ein Unternehmen zum Betreiber. Die Kosten der Pflichtschulungen trägt der Arbeitgeber; sie gelten als Arbeitszeit (§ 111 GewO).

Kern ist die KI-Nutzungsrichtlinie: erlaubte Tools, absolute Tabus (Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten), Freigabe- und Prüfprozesse sowie Sanktionen. Unter Beteiligung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG) eingeführt, ist sie wirksam und tragfähig. Häufige Fehler – fehlende Richtlinie, übersprungene Abmahnung, versäumte Betriebsratsbeteiligung, verpasste Zwei-Wochen-Frist, fehlende Beweissicherung – führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Welche Fristen und Verjährung gelten?

  • Außerordentliche Kündigung erklären: 2 Wochen ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB).
  • Betriebsratsanhörung: 1 Woche (ordentlich) bzw. 3 Tage (außerordentlich), § 102 BetrVG.
  • Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers: 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG).
  • Verjährung von Schadensersatz- und GeschGehG-Ansprüchen: regelmäßig 3 Jahre (§§ 195, 199 BGB).

 

Experten-Kommentar

„Was in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Die meisten Unternehmen haben gar kein KI-Problem mit ihren Mitarbeitern – sie haben ein Organisationsproblem. Ich sehe immer wieder Kündigungen, die scheitern, weil es nie eine klare Regel gab, gegen die der Mitarbeiter hätte verstoßen können. Meine dringende Empfehlung: Regeln Sie die KI-Nutzung, bevor der erste Schaden entsteht. Eine saubere KI-Richtlinie, eine kurze Schulung und ein dokumentiertes Verbot für sensible Daten sind im Streitfall mehr wert als jede nachträgliche Sanktion.”

— Rechtsanwalt Hermann Kaufmann, Achim

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hermann Kaufmann.

Hinweis zur Erstellung: Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und anschließend anwaltlich-redaktionell geprüft.

 

Fazit: Wie sichern Arbeitgeber sich bei der KI-Nutzung ab?

Eine Kündigung wegen KI-Nutzung verlangt eine konkrete Pflichtverletzung, in der Regel eine Abmahnung und eine dokumentierte Grundlage. Die größten Risiken liegen beim Abfluss von Geschäftsgeheimnissen. Wer klare Regeln schafft, schult und den Betriebsrat einbindet, steht im Ernstfall auf festem Grund.

Rechtsanwalt Hermann Kaufmann berät Sie bei KI-Richtlinien, Abmahnungen, Kündigungen und Regressfragen – vorausschauend und rechtssicher.

 

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