Arbeitsunfall und Eigenverschulden: Haftet der Arbeitgeber?

05.06.2026 7 Mal gelesen Autor: Hermann Kaufmann
Wann ist Schadensersatz gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen und welche Rolle spielt die Unfallversicherung?

Welche Haftungsfragen stellen sich nach einem Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall kann sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders sensibel ist die Situation, wenn dem Arbeitnehmer ein Eigenverschulden angelastet wird und zugleich Schadensersatzansprüche im Raum stehen. Arbeitgeber müssen dann häufig klären, ob trotz eines möglichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers eine eigene Haftung besteht oder ob die gesetzliche Unfallversicherung für den Schaden eintritt. Die rechtliche Beurteilung richtet sich dabei nach besonderen Grundsätzen des Arbeits- und Sozialrechts, die in der Praxis nicht selten falsch verstanden werden.

Wann ist dem Arbeitnehmer ein Eigenverschulden anzulasten?

Ein Eigenverschulden kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gegen arbeitsbezogene oder allgemeine Sorgfaltspflichten verstößt und dieser Verstoß für den Schaden ursächlich geworden ist. Nicht jede Nachlässigkeit genügt hierfür. Erforderlich ist ein Verhalten, das dem Arbeitnehmer objektiv vorgeworfen werden kann. Im Arbeitsverhältnis gilt jedoch ein besonderer, eingeschränkter Haftungsmaßstab. Arbeitnehmer sind regelmäßig in betriebliche Abläufe eingebunden, handeln auf Grundlage von Weisungen und stehen häufig unter Zeitdruck. Deshalb wird auch fahrlässiges Verhalten im Rahmen der versicherten Tätigkeit oftmals dem betrieblichen Risiko zugerechnet. Ein Arbeitsunfall infolge eigenen Fehlverhaltens führt daher weder automatisch zu einer Haftung des Arbeitnehmers noch begründet er regelmäßig einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall?

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis besteht und dieses in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Ist dieser Zusammenhang gegeben, greift die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich unabhängig davon, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Auch grob fahrlässiges Verhalten beseitigt den Versicherungsschutz regelmäßig nicht. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernimmt insbesondere Heilbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen sowie finanzielle Leistungen. Gerade weil dieser Versicherungsschutz verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber im Regelfall ausgeschlossen. Das gesetzliche Haftungsprivileg soll Betriebe entlasten und betriebliche Risiken kollektiv absichern.

Bestehen trotz Eigenverschuldens Schadensersatzansprüche?

Zwar sieht das allgemeine Zivilrecht in § 254 BGB eine Berücksichtigung des Mitverschuldens vor. Bei Arbeitsunfällen gelten jedoch die speziellen haftungsrechtlichen Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Nach §§ 104, 105 SGB VII sind Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber und gegen Arbeitskollegen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Fahrlässigkeit genügt hierfür nicht, selbst wenn sie erheblich ist. Der Ausgleich erfolgt vielmehr über die gesetzliche Unfallversicherung. Gleichwohl sollten Arbeitgeber den jeweiligen Vorfall rechtlich prüfen lassen. Entscheidend sind insbesondere die zutreffende Einordnung des Unfallgeschehens, Melde- und Dokumentationspflichten, die Abgrenzung versicherter Tätigkeiten sowie mögliche Ausnahmefälle vom Haftungsausschluss.

Rechtliche Beratung nach einem Arbeitsunfall

Wenn Sie als Arbeitgeber beurteilen müssen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wie ein mögliches Eigenverschulden rechtlich einzuordnen ist oder ob Schadensersatzforderungen drohen, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Sie erreichen uns telefonisch unter 04202 638370 oder per E-Mail unter info@rechtsanwaltkaufmann.de.

Dieser Artikel ist stark vereinfacht und dient lediglich zu Informationszwecken. Eine individuelle Beratung mit einem Rechtsanwalt ist zu empfehlen! 

Quellen