Krankmeldung aus dem Ausland und Urlaub trotz Krankschreibung

03.06.2026 6 Mal gelesen Autor: Hermann Kaufmann
Krankmeldung aus dem Ausland oder Urlaub trotz Krankschreibung? Erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen.

Krankmeldung aus dem Ausland und Urlaub trotz Krankschreibung

Wer im Ausland krank wird oder trotz Krankschreibung verreisen möchte, muss einige arbeitsrechtliche Regeln beachten. Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen. Entscheidend ist, ob das Verhalten mit der Genesung vereinbar ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mit Urteil vom 15.01.2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.

Krankmeldung aus dem Ausland: Was Arbeitnehmer beachten müssen

Wer während eines Auslandsaufenthalts erkrankt, bleibt gegenüber dem Arbeitgeber zur Mitteilung verpflichtet. Nach § 5 Abs. 2 EFZG muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und seine Adresse am Aufenthaltsort informieren.

Unterbleibt diese Mitteilung schuldhaft, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich bis zu sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.

Als Nachweis dient regelmäßig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss eine solche Bescheinigung vorgelegt werden. Auch Atteste aus dem Ausland können anerkannt werden. Entscheidend ist, dass daraus nicht nur eine Erkrankung, sondern auch die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber können diesen Beweiswert aber erschüttern, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen.

Solche Zweifel können etwa entstehen, wenn Krankmeldungen wiederholt direkt an Urlaubszeiträume anschließen, wenn Angaben widersprüchlich sind oder wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht zur attestierten Erkrankung passt.

Bei Attesten aus EU-Staaten gelten besonders hohe Anforderungen an Arbeitgeber. Bei Bescheinigungen aus Drittstaaten kommt es vor allem darauf an, dass die Bescheinigung klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet.

Das BAG-Urteil vom 15.01.2025

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer während eines Aufenthalts in Tunesien arbeitsunfähig geschrieben wurde. Der Arzt bescheinigte starke Ischiasschmerzen und empfahl strikte häusliche Ruhe. Trotzdem buchte der Arbeitnehmer kurz nach der Diagnose eine Fährüberfahrt und trat noch während des attestierten Krankheitszeitraums die Rückreise nach Deutschland an.

Der Arbeitgeber zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitnehmer Recht. Das BAG hob diese Entscheidung jedoch auf.

Der zentrale Punkt: Das Gericht verlangte eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Einzelne Auffälligkeiten mögen für sich genommen noch nicht ausreichen. In der Zusammenschau können sie aber den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern.

Im konkreten Fall waren insbesondere folgende Punkte relevant:

  • die lange Krankschreibung ohne Wiedervorstellung,
  • die Rückreise trotz ärztlicher Ruheempfehlung,
  • die Buchung der Fähre kurz nach der Diagnose,
  • frühere Krankmeldungen im Anschluss an Urlaube.

Ob tatsächlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss nun erneut geprüft werden. Das BAG stellte aber klar: Ausländische Atteste sind nicht unangreifbar.

Urlaub trotz Krankschreibung: Ist das erlaubt?

Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass Arbeitnehmer zu Hause bleiben müssen. Eine Reise während der Arbeitsunfähigkeit kann erlaubt sein, wenn sie den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt.

Entscheidend ist die Art der Erkrankung. Wer etwa wegen einer psychischen Belastung oder eines Burnouts arbeitsunfähig ist, kann unter Umständen von einem Ortswechsel profitieren. Anders kann es aussehen, wenn eine Reise körperlich belastend ist oder gegen ärztliche Anweisungen verstößt.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Reise genesungswidrig ist. Wer durch sein Verhalten die Genesung verzögert oder den Eindruck einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit erweckt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Diese können von einer Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung reichen.

In schweren Fällen kann sogar ein strafrechtlicher Vorwurf wegen Betrugs in Betracht kommen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bewusst vorgetäuscht wird, um Entgeltfortzahlung zu erhalten.

Pflichten von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer haben während des Arbeitsverhältnisses Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen. Diese Pflicht gilt auch während einer Krankschreibung.

Wer während einer Krankschreibung verreisen möchte, sollte daher vorher mit dem behandelnden Arzt sprechen. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Bestätigung, dass die Reise der Genesung nicht entgegensteht.

Außerdem empfiehlt sich ein vorsichtiger Umgang mit sozialen Medien. Urlaubsbilder, sportliche Aktivitäten oder Partyfotos können beim Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit auslösen, selbst wenn die Reise medizinisch unbedenklich war.

Auch eine transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden. Eine generelle Pflicht, jede Reise mitzuteilen, besteht zwar nicht immer. Im Einzelfall kann Offenheit aber rechtliche Konflikte verhindern.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitgeber sollten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorschnell infrage stellen. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Auffälligkeiten sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dazu zählen etwa wiederholte Krankmeldungen im Anschluss an Urlaub, widersprüchliche Angaben oder Verhalten, das nicht zur Erkrankung passt.

Bevor arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung, Kündigung oder die Verweigerung der Entgeltfortzahlung ergriffen werden, sollte der Sachverhalt genau geprüft werden. Häufig ist zunächst ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer sinnvoll.

Bei berechtigten Zweifeln kann der Arbeitgeber außerdem die Krankenkasse informieren. Diese kann eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst veranlassen.

Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden – auch aus dem Ausland. Die Bescheinigung sollte klar erkennen lassen, dass nicht nur eine Erkrankung, sondern tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Wer trotz Krankschreibung reisen möchte, sollte dies ärztlich abklären lassen. Die Reise darf den Heilungsprozess nicht behindern. Zudem sollte vorsichtig mit öffentlichen Bildern oder Beiträgen in sozialen Medien umgegangen werden.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten Zweifel an einer AU-Bescheinigung nur auf konkrete Tatsachen stützen. Auffälligkeiten sollten dokumentiert und rechtlich geprüft werden.

Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitnehmer zu suchen. Vor einschneidenden Maßnahmen wie Kündigung oder Zahlungsverweigerung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Fazit

Krankmeldung aus dem Ausland und Urlaub trotz Krankschreibung sind rechtlich möglich, aber nicht risikofrei. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.

Arbeitnehmer sollten transparent handeln, ärztlichen Rat einholen und genesungswidriges Verhalten vermeiden. Arbeitgeber sollten Auffälligkeiten sorgfältig prüfen und nicht vorschnell arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.

Rechtsanwalt Hermann Kaufmann berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend zu Krankmeldungen aus dem Ausland, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und arbeitsrechtlichen Folgen bei Reisen während einer Krankschreibung.