Außerordentliche Kündigung von Sporttrainer wegen heimlicher Aufnahmen in Umkleidekabine rechtmäßig

26.11.2017 106 Mal gelesen Autor: Dott. Francesco Senatore
Wenn man ein Kleidungsstück nicht findet, dann ist das meist keine große Sache. Nicht so im Berliner Olympiastützpunkt der Radrennsportlerinnen. Bei der Suche nach dem Slip fand eine Sportlerin eine Videokamera ihres Trainers mit der sie heimlich gefilmt wurde.

Zwei Speicherkarten voll für die einsamen Stunden

Ein Trainer hatte in der Kabine des Nachwuchsbereichs der Frauen heimlich eine Video-Kamera angebracht, um die jungen Frauen beim Wechseln der Kleidung zu beobachten. Am 14. Dezember 2015 kurz vor 18 Uhr war ein Mädchen mit dem Training fertig und zog sich in der Umkleide um. Als sie ihren Slip nicht fand, suchte sie ihn vergebens und fand stattdessen eine Videokamera.

Nachdem die Sache bekannt geworden war, wurde dem Trainer gekündigt. Damit wollte er sich nicht abfinden und klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin. Seiner Ansicht nach könne er ja noch bei den Herren arbeiten oder er wolle 50.000 Euro Abfindung. Die Richter hielten die Kündigung für rechtmäßig. Das Verhalten des Trainers stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, mit der eine fristlose Kündigung gerechtfertigt werden könne.

Spannen ist kein Ausgleich für Depressionen

Bei einer außerordentlichen Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss so gravierend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, den Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen. Intime heimliche Filmaufnahmen während der Arbeit stellten eine schwerwiegende Pflicht Verletzung dar. Dadurch überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Auch das von dem Trainer vorgebrachte Argument, die Straftaten seien ein Ausdruck einer Depression durch jahrelange Selbstvernachlässigung konnte die Richter nicht überzeugen. Das Gericht entgegnete, dass Depressionen keine Rechtfertigung einen Eingriff in den Intimbereich der Mädchen darstellen könne. Dieser vermeintlich krankhafte Zustand könne ihm keinesfalls zu Gute kommen.

Späte Kündigung dennoch rechtmäßig

Problematisch war in dem Fall noch die Einhaltung der sogenannten Kündigungserklärungsfrist, da die Kündigung offenbar erst längere Zeit nach dem Vorfall ausgesprochen wurde. Eine außerordentlich fristlose Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Dies ist jedoch nicht ganz so streng zu verstehen. Der Arbeitgeber muss über alle relevanten Tatsachen der Kündigung in Kenntnis gesetzt worden sein. Im vorliegenden Fall habe die Staatsanwaltschaft Einsichtnahme in die Akten verweigert. Damit hatte der Arbeitgeber kein genaues Bild von der Sachlage und konnte erst später eine stichhaltige Maßnahme treffen.

Sollten Arbeitgeber Mitarbeiter im Betrieb haben, die die Intimsphäre ihrer Kollegen missachten, so muss eine außerordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden. Ansonsten kann dies den Betriebsfrieden langfristig gefährden.

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