Ungekürzter Abzug von Bewirtungskosten für Arbeitnehmer möglich

12.08.2008 1375 Mal gelesen Autor: Dipl.-Finw. (FH) Stefan Neumann

Von den Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen derzeit nur 70% der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Übernimmt ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen seines Arbeitgebers, kann er diese Kosten nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs v. 19.6.2008 (VI R 48/07) ungekürzt als Werbungskosten abziehen. Im Übrigen ist er nicht verpflichtet, die Gäste aufzuzählen.