Ein Berufskraftfahrer arbeitet in einem Unternehmen, welches seinen Mitarbeitern jeweils mit dem Novembergehalt eine Sondervergütung als Jahreserfolgsprämie, auch Weihnachtsgeld genannt, zahlt. Die Höhe der Sondervergütung beträgt ein Monatsgehalt und wird, was das Entgeltfortzahlungsrecht grundsätzlich zulässt, in Abhängigkeit von den Fehltagen des Arbeitnehmers gekürzt. Das Gesetz erlaubt dabei für jeden Tag Arbeitsunfähigkeit eine Kürzung der Sondervergütungen um ein Viertel desjenigen Betrages, was der Arbeitnehmer je Arbeitstag durchschnittlich verdient hat.
Bei der Berechnung der zulässigen Kürzungsbeträge für die Sondervergütungen legt der Arbeitgeber aus Gründen der Vereinfachung nicht das jeweilige individuelle Gehalt des jeweiligen Arbeitnehmers zugrunde und berechnet hiernach den zulässigen Kürzungsbetrag je Fehltag. Er teilt die Belegschaft vielmehr in dreizehn Einkommensgruppen ein, berechnet jeweils hier unter Einbeziehung der im vergangenen Jahr gezahlten Sondervergütung den durchschnittlichen Arbeitsverdienst je Arbeitstag und legt für die Angehörigen einer jeden Einkommensgruppe den zulässigen Kürzungsbetrag für die Sondervergütung je Fehltag fest. Der Arbeitgeber meint, dass diese Regelung mit dem Entgeltfortzahlungsrecht vereinbar sei.
Der Berufskraftfahrer stellt fest, dass diese Regelung für die Berechnung seiner Sondervergütung im konkreten Fall nachteilig sei und meint, dass sie mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zu vereinbaren sei. Er beansprucht daher die ungekürzte Jahressondervergütung, da die Reglung in seinem Unternehmen nichtig sei.
Das Gericht gab ihm Recht.
Eine vom individuellen Arbeitseinkommen abgekoppelte Kürzungsregelung für die Berechnung einer gezahlten Sonderleistung ist unzulässig. Auch dürfe eine im zurückliegenden Bezugszeitraum gezahlte Sondervergütung insoweit nicht zu berücksichtigen sein, als die Kürzungsregelung nicht auf das individuell erzielte Arbeitsentgelt abstellt. Die festgestellte Unwirksamkeit der Kürzungsregelung lasse sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung überwinden. Aus der Überschreitung der zulässigen Kürzungsgrenze ergibt sich die Unwirksamkeit der Kürzungsregelung insgesamt, nicht hingegen ist die Kürzungsregelung auf das zulässige Maß zurückzuführen. Aus der Unwirksamkeit der Kürzungsregelung folge auch nicht die Unwirksamkeit der Regelung der Jahreserfolgsprämie überhaupt. Im Zweifel könne nämlich nicht angenommen werden, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Kürzungsregelung von der Prämienregelung insgesamt Abstand genommen hätte.
Dem Kraftfahrer steht demnach die ungekürzte Jahressonderprämie zu.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2013; 8 Sa 1588/12
Vorinstanz Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 04.10.2012; 6 Ca 2299/12)
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