Beleidigt ein Auszubildender seinen Chef auf seiner Facebook-Seite, rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

08.02.2013 297 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Wenn ein Auszubildender zum Mediengestalter bei einem Ausbildungsbetrieb, diesen auf seiner privaten Facebook-Seite beleidigt, rechtfertigt dies die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses oder nicht?- Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Bochum beschäftigt.

Ein Auszubildender zum Mediengestalter schrieb auf seiner privaten Facerbook-Seite über seinen Ausbildungsbetrieb unter anderem, dass sein Arbeitgeber ein Menschenschinder und Ausbeuter sei, dass er als Leibeigener gehalten werde und  dass er dämliche Scheiße für Mindestlohn liefern müsse.

Der Arbeitgeber hat daraufhin das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos gekündigt. Der Auszubildende hält die Kündigung für nicht gerechtfertigt. Seine Äußerungen seien nicht auf seinen Ausbilder bezogen worden und außerdem habe er nicht damit gerechnet, dass sein Ausbilder sein Facebook-Profil ansehe. Auch stehe ihm ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu. Er klagte daher gegen die Kündigung. Das Gericht stellte darauf ab, dass dem Ausbildungsbetrieb im Rahmen der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen die Darlegungs- und Beweislast obliege. Auch für ältere Auszubildende obliegt dem Ausbilder eine Pflicht zur Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung. Wegen dieser Förderungspflicht darf der Ausbilder dem Auszubildenden nicht jedes Fehlverhalten derart übel nehmen, dass gleich mit einer (fristlosen) Kündigung reagiert wird. In diesem Sinne ist die Kündigung in diesem Fall nicht gerechtfertigt.

(Quelle:  Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 29.03.2012 - 3 Ca 1283/11))

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