Neue Rechtsprechung zum Antidiskriminierungsgesetz (AGG)

31.01.2011 312 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 01.09.2010 (Az. 5 AZR 700/09) für Recht erkannt, dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr, wie es in § 622 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB geregelt ist, gegen europäisches Recht verstößt und bei der Berechnung von Kündigungsfristen nicht beachtet werden darf. Mit dieser Entscheidung hat sich das BAG der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Kücükdevedi-Entscheidung (Urteil vom 19.01.2010 – C 555/07) angeschlossen.

Nach dieser Rechtsprechung ist es somit diskriminierend, dass Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Ermittlung der Kündigungsfrist nach § 622 Abs.2 S.2 BGB nicht berücksichtigt werden dürfen. Demzufolge sind bei der Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers mitzuzählen.

Mit Rücksicht auf diese neue Rechtsprechung ist Arbeitgebern zu raten, bei der Berechnung der Kündigungsfrist, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen. Ansonsten kann die Kündigung bereits wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam sein.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Krumstroh, LL.M.

Kanzlei Dr. Fricke & Collegen

Hannover