Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?

20.12.2010 841 Mal gelesen Veröffentlicht von anwalt24
Auch in Kleinbetrieben kann das Kündigungsschutzrecht Anwendung finden.

Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das deutsche Kündigungsschutzrecht gilt grundsätzlich nur in solchen Betrieben, die über 10 oder mehr Mitarbeiter verfügen. Mitarbeiter in Betrieben, die unterhalb dieses Schwellenwertes liegen, kommen grundsätzlich nicht in den vollen Genuss des Kündigungsschutzrechtes. Problematisch wird es allerdings, wenn ein Unternehmer beispielsweise zwei Kleinbetrieben unterhält, die jeweils für sich weniger als 10 Mitarbeiter halten. In diesen Fällen reicht die Mitarbeiterzahl jedes einzelnen Betriebes nicht zur Begründung eines Kündigungsschutzes aus, addiert man jedoch die Mitarbeiterzahl in den beiden Kleinbetrieben, würde ein Kündigungsschutz bestehen. Genau mit diesem Punkt hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 392/08) in seinem aktuell entschiedenen Fall zu befassen. Das BAG hat aber festgestellt, dass die Mitarbeiterzahlen in Kleinbetrieben jedenfalls nicht automatisch zusammengezählt werden müssen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich bei den Kleinbetrieben tatsächlich um organisatorisch verselbstständigte Einheiten und damit um selbstständige Betriebe handelt. Nur wenn auf Grundlage dieser wertenden Betrachtung festzustellen ist, dass die Betriebe tatsächlich selbstständig sind, sei kein Kündigungsschutz anwendbar.

Unter Praxistipp:
Wie so oft im Arbeitsrecht kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat wieder einmal gezeigt, dass sich vor allem im Arbeitsrecht pauschale Lösungsansätze verbieten. Gerade für Unternehmer bedeutet dies häufig ein schwer kalkulierbares Risiko, da es natürlich zu erheblichen finanziellen Schäden kommen kann, wenn sich Arbeitnehmer plötzlich wider Erwarten auf Kündigungsschutz berufen und somit beispielsweise Abfindungen zu zahlen sind. Unternehmer, die mehrere Betriebe unterhalten, in denen jeweils kein Kündigungsschutz gilt, ist daher dringend zu raten, sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Eine solche Beratung hilft nicht nur, die Risiken konkreter kalkulieren zu können. Vielmehr können im Einzelfall auch bestimmte rechtliche Strukturen geschaffen werden, welche die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes zu vermeiden.

Volker Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de