Air Berlin-Anleihe: Optionen für Anleger

25.09.2017 211 Mal gelesen Autor: Dr. Ingo Gasser
Hohe Verluste für Gläubiger der Air Berlin-Anleihe

Nach dem Insolvenzantrag der Air Berlin droht den Gläubigern der Air Berlin-Anleihe ein hoher Verlust. Der Wert der im April 2018 auslaufenden Anleihe (WKN: AB100B / ISIN DE000AB100B4) stürzte von rund 100,- ? auf zurzeit 8,52 ?. Air Berlin soll jetzt zerschlagen und verkauft werden. Aus einem Verkauf könnten Medienberichten zufolge bis zu 350 Millionen ? erlöst werden. 150 Millionen ? gehen voraussichtlich in die Rückzahlung staatlicher Überbrückungskredite. Es zeichnet sich damit ein Bild ab, das zu hohen Verlusten bei den Gläubigern der Air Berlin-Anleihe führen könnte.

Anleger haben in dieser Situation - je nach Sachlage - unterschiedliche Optionen:

Am günstigsten stehen voraussichtlich diejenigen da, die von ihrem Berater die Rückabwicklung dieser Anlage verlangen können.

Sie bekommen ihre Anlagesumme zurück Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen. Der Anleger ist im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn dieser Anlage nicht vorgenommen hätte. Der Anleger wird schadlos gestellt.

Betroffenen Gläubigern ist deshalb anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen prüfen zu lassen. Dies gilt für diejenigen Anleger, die diese Anlage aufgrund einer Empfehlung ihres Anlageberaters oder ihrer Bank gezeichnet haben. Aufgrund des bestehenden Risikos dieser Anlage bestanden schon bei Beratung weitreichende Informations- und Aufklärungspflichten des Beraters. Selbst die Angabe der Risikobereitschaft mit "spekulativ" stellt nach der Rechtsprechung keinen Freibrief für Berater dar.

Wer sich nun fragt, ob er seinen Schaden überhaupt schon beziffern kann, der kann zumindest insoweit beruhigt werden. Nach der Rechtsprechung entsteht der Schaden des Anlegers bereits dadurch, dass er eine nicht zu seinen Anlagezielen und seiner Risikobereitschaft passende Anlage erworben hat. Deswegen kommt es nicht darauf an, wie sich der Wert der Anlage nun weiter entwickeln mag.

Deswegen gibt es für Anleger, die aufgrund einer Empfehlung bzw. nach vorangegangener Beratung gezeichnet haben, keinen Grund, noch länger zu warten. Diese Anleger sollten umgehend ihre Beratungshaftungsansprüche prüfen lassen. Das kann durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt geschehen.

Ebenso können Anleger den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen lassen, ob über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend, vollständig und verständlich aufgeklärt wurde.

Im Insolvenzfall kommt es für die Anleihegläubiger entscheidend darauf an, in welchem Umfang verwertbare Anlagen und Rechte zu Geld gemacht werden können, damit überhaupt etwas an die Anleihegläubiger fließen kann. Die meisten Flugzeuge der Air Berlin-Flotte sind allerdings nur geleast. Die Gläubiger und damit auch die Anleihegläubiger müssen sich darauf einrichten, dass die Erlöse bei weitem nicht ausreichen, um alle Ansprüche zu befriedigen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können und sollten betroffene Gläubiger ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Bislang ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Gleichzeitig sollten sie auch Schadensersatzansprüche prüfen lassen, um alle Chancen zu wahren. Werden diese nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, kann das ein Mitverschulden begründen, wenn der Anleger Schadensersatzansprüche gegen seinen Berater durchsetzen möchte.

Nach § 9 Abs. 1 d der Emissionsbedingungen, abgedruckt im Emissionsprospekt, besteht die Möglichkeit der Sonderkündigung, wenn die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit androht oder bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt. Ob dieser Weg sinnvoll ist, wäre gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen.

Rechtsanwalt Dr. Gasser ist seit Jahren auf die Durchsetzung von Beratungshaftungsansprüchen und Anlegerrecht spezialisiert und ist bundesweit tätig.

 

 

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