Abmahnung - Können Anwaltskosten im Nachhinein gefordert werden?

24.11.2009 897 Mal gelesen Autor: Thomas Feil

Wenn der Abmahnung keine Forderung über die Begleichung der Anwaltskosten beiliegt, heißt dies nicht, dass keine Forderung geltend gemacht werden soll. Oft wird die Anwaltsrechnung bewusst erst später verschickt, um den Abgemahnten "gefügiger" zu machen. Denn er wird eher dazu bereit sein, eine Unterlassungserklärung in dem Glauben, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen, zu unterschreiben.

Daher Vorsicht bei einer vorschnellen Unterzeichnung der einer Abmahnung im Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung. Wenn diese ohne Einschränkung unterzeichnet wird, kann man dem Anspruch auf Anwaltskosten kaum entrinnen.

 

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