Abmahnung oder Mahnbescheid von Fareds Rechtsanwaltgesellschaft mbH erhalten ?

25.11.2014 244 Mal gelesen Autor: Christian Kramarz, LL.M.
Die Kanzlei FAREDS aus Hamburg ist im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Filesharing sehr aktiv. In diesem Artikel gibt es erste Hilfe zum Umgang mit einer solchen Abmahnung und weiterführend Tipps. Aktuell: FAREDS mahnt im Auftrag der Panteleon Films GmbH den Film "Vaterfreuden" ab.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei FAREDS aus Hamburg versenden Abmahnungen für verschiedene Mandanten. Die von der Kanzlei FAREDS geforderten Vergleichsbeträge richten sich je nach dem Werk (Film oder Musik) und schwanken zwischen 450 € und 1200 €.

Aktuell: FAREDS mahnt im Auftrag der Panteleon Films GmbH den Film "Vaterfreuden" ab.

Gegenstand der Abmahnungen ist der Vorwurf der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung des jeweils betroffenen Werkes in einer Internettauschbörse (P2P-Netzwerk, Filesharing). Meist wird dafür das BitTorrent Protokoll verwendet..

Unterlassungserklärung

Den Abmahnungen ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Ich rate dringend dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Übereilte Anrufe oder sonstige Einlassungen bei der Gegenseite sind tunlichst zu vermeiden. Bei falscher Einlassung droht eine Forderung der Gegenseite die weit über dem vorgeschlagenen Vergleichsbetrag liegt.

Rechtslage bei Abmahnung (Filesharing)

Die Verantwortlichkeit des angeschriebenen Anschlussinhabers ergibt sich nicht ohne weiteres.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber spricht:

"Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist."

BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, Rz. 12

Diese greift aber in bestimmten Fällen nicht:

"Wird  über  einen  Internetanschluss  eine  Rechtsverletzung  begangen,  ist eine  tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss  benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn  der  Internetanschluss  zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung  nicht hinreichend  gesichert  war  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  12.  Mai  2010  -  I  ZR  121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 -  Sommer unseres Lebens) oder  -  wie hier -  bewusst  anderen  Personen  zur  Nutzung  überlassen  wurde  (BGH,  GRUR  2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus)."

Falls Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid der Kanzlei FAREDS vorliegen haben beachten Sie meine Mahnbescheid FAREDS.

Mehr Informationen zu Abmahnungen Urheberrecht (Filesharing) FAREDS.