Keine Erstattung der Anwaltskosten im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung: LG München I, Urteil vom 10 Juni 2008, Az.: 33 O 16161/07

30.07.2009 1177 Mal gelesen Autor: Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht)

Wie schon oftmals von uns dargelegt urteilte nun auch das Landgericht München I, dass Abmahnungen, die einzig und allein der "Gebührenschinderei" dienen, keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten begründen. Mit anderen Worten: Die Abgemahnten müssen die geforderten Anwaltsgebühren nicht zahlen!

Das Gericht führte in seiner Begründung an, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung spätestens dann vorläge, wenn die Abmahnung lediglich als Aufhänger dazu diene, "Kasse zu machen".

Dies ist offensichtlich in sämtlichen Filesharing-Abmahnungen der Fall.

Doch damit nicht genug. Das Gericht betonte zudem, dass daneben die Rechtsmissbräuchlichkeit aufgrund der Tatsache angenommen werden könne, dass das finanzielle Risiko der "Abmahnkampagne" allein die Kanzlei und der in diesem Fall beteiligte Patentanwalt trugen.

Dies ist auch m.E. rechtmissbräuchlich, da die vermeintlichen Rechteinhaber faktisch nicht an dem Verfahren teilnehmen und lediglich vorgeschoben werden.

Dieses Urteil ist in seiner Formulierung und Begründung sehr eindeutig. Die Abmahnkanzleien dürften sich nun noch schwerer tun, ihre Ansprüche tatsächlich gerichtlich durchzusetzen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung gibt es zahlreiche Argumente, um eine solche Klage erfolgreich abzuwehren.

 

Rechtsanwalt K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

Medienrecht mainz