Verteilungsverfahren

 Normen 

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen:

§§ 872 - 882 ZPO

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen:

§§ 104 - 145 ZVG

§§ 876 - 882 ZPO

 Information 

Gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rangfolge der Gläubiger.

1. Allgemein

Das Verteilungsverfahren ist ein besonderes gerichtliches Verfahren, bei dem über die Rangfolge der Gläubiger und damit über die endgültige Verteilung des Erlöses entschieden wird. Das Verteilungsverfahren im engeren Sinne kommt in drei Fällen zur Anwendung:

  • Bei der Versteigerung einer bewegliche Sache, sofern der Versteigerungserlös nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.

  • Bei mehrmaliger Pfändung des Herausgabeanspruchs.

  • Bei mehrfacher Pfändung der Geldforderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.

Das Verteilungsverfahren ist jedoch nicht bei der Hinterlegung des Schuldners gemäß § 372 BGB anwendbar. Hier richtet sich das Verfahren rein nach der Hinterlegungsordnung.

2. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen:

Führt die Pfändung nicht zur Befriedigung aller Gläubiger, wird der Betrag hinterlegt. Das Geld wird dann vom zuständigen Amtsgericht nach der Aufstellung eines Teilungsplanes unter Berücksichtigung der Ränge der Pfandrechte verteilt.

Richtiger Rechtsbehelf gegen den Verteilungsplan ist die Widerspruchsklage nach § 878 ZPO, Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren sind mit der Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 RPflG geltend zu machen. Bis zur Verteilung des Erlöses kann der Vollstreckungsschuldner Verfahrensfehler auch noch mit der Vollstreckungserinnerung geltend machen.

Zuständig ist das in den §§ 853, 827 ZPO genannte Amtsgericht.

3. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen:

Die Zwangsversteigerung endet mit der Erteilung des Zuschlages. Im Anschluss daran bestimmt das Vollstreckungsgericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses.

Im Termin wird zum einen vom Vollstreckungsgericht der Teilungsplan aufgestellt, zum anderen muss der Ersteher den Preis in bar zahlen.

Bei der Aufstellung des Verteilungsplans wird aus dem Versteigerungserlös die zu verteilende Masse unter Abzug der Kosten des Verfahrens und der vorab zu befriedigenden Schulden ermittelt.

Richtiger Rechtsbehelf gegen den Teilungsplan ist gemäß § 115 ZVG der Widerspruch gegen den Verteilungsplan.

 Siehe auch 

Goebel: Bei unzureichendem Erlös hilft das Verteilungsverfahren; Vollstreckung effektiv - VE 2002, 124

Wieser: Das Verteilungsverfahren als Zwangsvollstreckung; ZZP (Zeitschrift für den Zivilprozess) 1990, 171

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