Rechtswörterbuch

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Versteigerung gepfändeter Sachen

 Normen 

§§ 814 ff. ZPO

§ 806 ZPO

GvKostG

 Information 

1. Allgemein

Verwertung der gepfändeten Sachen aus der Mobiliarzwangsvollstreckung.

Die Verwertung erfolgt automatisch, ein gesonderter Antrag des/der Gläubiger ist nicht erforderlich. Der Gerichtsvollzieher hat gemäß § 814 ZPO die gepfändete Sache zu versteigern. Die Versteigerung ist ein staatlicher Hoheitsakt und insofern von einer gewerblichen Versteigerung zu unterscheiden.

2. Verfahren

Die Versteigerung der gepfändeten Sache darf gemäß § 816 ZPO erst nach dem Ablauf von einer Woche erfolgen, es sei denn der Schuldner und der Gläubiger einigen sich über einen kürzeren Versteigerungstermin, es besteht die Gefahr einer erheblichen Wertminderung der zu versteigernden Sache oder die Aufbewahrung verursacht unverhältnismäßige Kosten.

Gebot und Zuschlag werden als kaufrechtsähnlicher Vertrag aufgefasst. Dabei finden die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nach § 806 ZPO keine Anwendung.

3. Eigentumsübertragung

Voraussetzungen des Eigentumserwerbs sind:

  • Die gepfändete/versteigerte Sache muss noch verstrickt sein.

  • Die Verfahrensvorschriften der öffentlichen Versteigerung gemäß der §§ 814 ff. ZPO müssen eingehalten worden sein, z.B. die Gebote der öffentlichen Versteigerung oder der Barzahlung.

Die Eigentumsübertragung ist mit der Ablieferung vollzogen. Ablieferung ist die Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Im Unterschied zu den Vorschriften des BGB erwirbt der Ersteher auch dann das Eigentum an der ersteigerten Sache, wenn er weiß, dass der Gegenstand sich nicht im Eigentum des Schuldners befand. Grund ist, dass das Eigentum durch rechtsgestaltenden Hoheitsakt des Gerichtsvollziehers übertragen wird.

4. Internetversteigerung

Neben der Präsenzversteigerung kann der Gerichtsvollzieher den Gegenstand gemäß § 814 Absatz 2 ZPO auch im Wege der Internetversteigerung versteigern.

  • Gemäß § 814 Absatz 2 ZPO erfolgt die Wahl der jeweiligen Versteigerungsart durch den Gerichtsvollzieher.

    Die näheren Einzelheiten zur Internetversteigerung einschließlich des Zeitpunkts, ab dem die Versteigerung im Internet zugelassen ist, sind von den Ländern durch Rechtsverordnung geregelt, so z.B. in Sachsen in der "Verordnung zur Regelung der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und von Fundsachen".

    Gemäß § 817 ZPO ist bei der Internetversteigerung der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste zulässige Gebot, d.h. wenigstens das nach § 817a ZPO zu erreichende Mindestgebot, abgegeben hat. Diese Person ist über den Zuschlag zu unterrichten. § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerung) gilt entsprechend.

  • Rechtsgrundlage nach der Abgabenordnung ist § 296 AO.

    Anders als bei der Versteigerung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wird die für die Versteigerung im Internet zu nutzende Plattform vorgegeben (http://www.zoll-auktion.de).

 Siehe auch 

Drittwiderspruchsklage

Gerichtsvollzieher

Pfändung beweglicher Sachen

Versteigerung

http://www.justiz-auktion.de

Hintzen: Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; 3. Auflage 2008

Remmert: Das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2572

Schröder-Kay: Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher; Kommentar, 12. Auflage 2006