Rechtswörterbuch

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Drittwiderspruchsklage

 Normen 

§ 771 ZPO

 Information 

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung.

Mit der Drittwiderspruchsklage kann ein an der Zwangsvollstreckung nicht beteiligter Dritter die Zwangsvollstreckung in sein beim Schuldner befindliches Vermögen verhindern.

Eine Voraussetzung der Zulässigkeit ist, dass die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Das Bestehen eines Zahlungstitels allein ist hierfür nicht ausreichend. Anders ist dies bei einem Herausgabetitel.

Während der Pfändung ist eine materielle Klage mit dem gleichen Ziel unzulässig.

Die Klage ist begründet, wenn der Kläger ein die Vollstreckung hinderndes materielles Recht geltend machen kann.

Beispiel:

Eigentum, Miteigentum, Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum, Inhaberschaft an Rechten, wie z. B. Forderung und Hypothek, schuldrechtliche Herausgabeansprüche wie Miete, Pacht etc., beschränkt dingliche Rechte, Leasing.

Das Recht darf nicht durch Einwendungen (z.B. Einwendungen nach dem Anfechtungsgesetz) ausgeschlossen sein.

Ist die Klage begründet, wird die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand für unzulässig erklärt.

Die Klage kann neben der Vollstreckungserinnerung (766 ZPO) geltend gemacht werden.

Örtlich zuständig ist das Gericht in dessen Bezirk, die Zwangsvollstreckung stattfindet. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert und ist nicht ausschließlich.

 Siehe auch 

Anfechtungsgesetz

Klauselerinnerung

BGH 22.09.2005 - IX ZB 265/04 (Zuständigkeit für Drittwiderspruchsklage gegen Vollziehung eines dinglichen Arrests)

BGH 16.10.2003 - IX ZR 55/02 (Drittwiderspruchsklage einer Einmann-GmbH gegen Gläubiger des Alleingesellschafters)

OLG Hamm 21.11.1989 - 27 U 102/89

OLG Hamm 13.01.1995 - 3 WF 429/94

OLG Schleswig 05.05.1988 - 7 U 25/86

Wittschier: Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO; JuS (Juristische Schulung) 1998, 926