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Pfändung beweglicher Sachen

 Normen 

§§ 803 ff. ZPO

 Information 

1. Allgemein

Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, pfändet der Gerichtsvollzieher auf Antrag bewegliche, d.h. körperliche Sachen des Schuldners. Der Antrag ist von dem Gläubiger bzw. dessen Rechtsanwalt an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts zu senden. Der Antrag muss eine Forderungsaufstellung enthalten.

2. Durchführung der Pfändung

Die Pfändung erfolgt gemäß § 808 ZPO durch Inbesitznahme der Sache. Die Sachen müssen sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Kein Gewahrsam besteht bei einem nur mittelbaren Besitz, dem Erbenbesitz sowie bei dem Besitzdiener.

Auch ist es erforderlich, dass der Schuldner den Alleingewahrsam innehat. Ein Mitgewahrsam erfordert, dass die anderen Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe bereit sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Gläubiger gemäß §§ 846 f. ZPO den Herausgabeanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Eine Ausnahme besteht bei Ehegatten: Bei diesen wird grundsätzlich gemäß § 739 ZPO, § 1362 BGB zugunsten der Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese gesetzliche Vermutung ist auf Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft nicht übertragbar (BGH 14.12.2006 - IX ZR 92/05).

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaft bestimmt sich der Gewahrsam nach den Organen der Gesellschaft.

Der Gerichtsvollzieher überprüft nur die Gewahrsamsverhältnisse, nicht die Eigentumsverhältnisse, eine Ausnahme besteht bei evidentem Dritteigentum.

Nach der Inbesitznahme kann mit der Sache wie folgt verfahren werden:

  • die Mitnahme der Sachen und Einlagerung in der Pfandkammer

  • die Anbringung eines Pfandsiegels

Der Siegelbruch ist durch § 136 StGB unter Strafe gestellt.

3. Unpfändbare Sachen und Tiere

§ 811 ZPO ist die zentrale Vorschrift für den Pfändungsschutz bei der Pfändung von Sachen wegen Geldforderungen. Sie soll dem Schuldner ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und setzt damit das Sozialstaatsgebot aus Artikel 20 GG im Pfändungsrecht um.

Die in Teilen stark veraltete Norm wurde zum 01.01.2022 an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie gewandelte gesellschaftliche Realitäten angepasst werden. Unpfändbar sind damit nunmehr u.a.:

Bargeld:

Die Regelung bestimmt den Pfändungsschutz von Bargeld, das der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Pfändung bei dem Schuldner vorfindet. Die Regelung sieht zunächst vor, dass für den Schuldner Bargeld in Höhe von einem Fünftel des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 1 ZPO für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird, nicht der Pfändung unterliegt.

Für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, erhöht sich dieser Betrag entsprechend um ein Zehntel des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nr. 1 ZPO.

Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht:

Nummer 4 bestimmt, dass Unterlagen geschützt sind, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Buchführungs- und Dokumentationszwecke benötigt. Hierbei kann es sich beispielsweise um Unterlagen handeln, die im Rahmen einer Steuererklärung einzureichen sind oder um die in § 257 HGB aufgeführten Unterlagen.

Private Aufzeichnungen:

Die Regelung in Nummer 5 bestimmt, dass private Aufzeichnungen geschützt sind, wenn durch ihre Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Bei privaten Aufzeichnungen kann es sich etwa um persönliche Briefe, Fotoalben und Familiengemälde handeln. Es sind dabei auch digital festgehaltene Aufzeichnungen vom Schutzbereich umfasst. Der Pfändungsschutz greift nur, wenn durch die Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Eine Pfändung ist somit denkbar, wenn der Gerichtsvollzieher Briefe einer Person der Zeitgeschichte vorfindet, bei denen die Persönlichkeitsrechte durch Zeitablauf erloschen sind. Der Pfändungsschutz erstreckt sich hingegen nicht auf das Speichermedium - etwa einen Computer -, sofern das Speichermedium und nicht die gespeicherten Daten verwertet werden sollen.

Öffentliche Urkunden:

Bei den durch Nummer 6 geschützten öffentlichen Urkunden im Sinne des § 415 ZPO kann es sich u.a. um Urkunden über persönliche Verhältnisse, beispielsweise Geburts- oder Heiratsurkunden, handeln. Der Pfändungsschutz greift nur, wenn der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, die Urkunde für Beweisführungszwecke benötigt. Die Pfändung einer öffentlichen Urkunde kommt dann in Betracht, wenn ihr ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um eine historische Urkunde handelt.

Tiere:

Nummer 8 regelt, unter welchen Bedingungen Pfändungsschutz für Tiere besteht.

Sämtliche Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält, sind grundsätzlich pfändungsgeschützt. Die Regelung schützt nicht nur die sogenannten Heimtiere. Vielmehr sind auch Tiere vor Pfändungen geschützt, die außerhalb des häuslichen Bereichs gehalten werden. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen zudem Tiere, die aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden, wie ein Blindenführhund. Ebenso sind Nutztiere pfändungsgeschützt, die der Eigenversorgung dienen.

Geschützt sind auch Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Vor Pfändungen geschützt sind Tiere, die für die Ausübung jedweder Tätigkeit - und nicht nur einer landwirtschaftlichen Tätigkeit - benötigt werden. So sind beispielsweise auch Tiere pfändungsgeschützt, die für eine gewerbliche Tierzucht erforderlich sind. Unerheblich ist für den Pfändungsschutz, ob für die Erwerbstätigkeit eigener oder gepachteter Boden genutzt wird oder ob die Tiere mit Erzeugnissen gefüttert werden, die in dem Betrieb selbst hergestellt wurden. Der Pfändungsschutz gilt gleichermaßen für Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe. Die Frage, ob ein Tier für eine Erwerbstätigkeit benötigt wird, richtet sich danach, welche und wie viele Tiere zur Fortführung des Betriebs notwendig sind. Dies wird je nach Art und Umfang des Betriebs variieren und kann daher nicht im Einzelnen gesetzlich festgelegt werden.

Für sämtliche Tiere sind auch das erforderliche Futter und die erforderliche Streu pfändungsgeschützt.

Pfändung von Hausrat:

Daneben hat er die Pfändungsverbote des 812 ZPO zu beachten. Diese dienen dem Schuldnerschutz und sollen dem Schuldner u.a. einen Mindeststandard bei der weiteren Lebensführung bzw. die weitere Erwerbstätigkeit sichern.

Zubehör:

Zubehör eines Grundstücks kann durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet werden, wenn nicht einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

  • Das Zubehör befindet sich im Eigentum des Grundstückseigentümers.

  • Es besteht ein Anwartschaftsrecht des Grundstückseigentümers.

  • Das Zubehör gehört zum Haftungsverband einer Hypothek.

Pfändung des Pkw bei einer psychischen Erkrankung:

Gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO unterliegen der Pfändung nicht Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er zusammen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus gesundheitlichen Gründen benötigt.

Der BGH hat geurteilt, das dieser Pfändungsschutz greifen kann für die Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung des Schuldners (BGH 10.08.2022 - VII ZB 5/22):

"Die Unpfändbarkeit des Pkw kann sich aber daraus ergeben, dass ihn der Schuldner benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das Beschwerdegericht wird Feststellungen zu den etwaigen Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Zumutbarkeit für den Schuldner, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, zu treffen und sich gegebenenfalls mit der Frage zu befassen haben, ob durch den Pkw die psychische Erkrankung teilweise kompensiert und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben, wozu auch das nötige Aufsuchen von Ärzten gehört, wesentlich erleichtert wird. Dabei wird es sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Schuldner aufgrund der psychischen Erkrankung insbesondere in akuten Krankheitsphasen überhaupt fahrtauglich ist."

4. Durchsuchungsbefugnis

Die Durchsuchungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers sind in § 758 ZPO geregelt: Er ist berechtigt, die Wohnung und die Räume des Schuldners zu durchsuchen. Der Begriff der "Wohnung" ist weit gefasst und erfasst auch Geschäftsräume, Nebengebäude (z.B. Gartenhäuser) etc. Die Durchsuchung der Wohnung gegen den Willen des Schuldners erfordert jedoch immer einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

Wird die Durchsuchung von dem Schuldner verweigert, so vermerkt der Gerichtsvollzieher gemäß der Vorgaben der GVGA des jeweiligen Bundeslandes die Weigerung im Pfändungsprotokoll und sendet die Unterlagen an den Gläubiger bzw. seinen Rechtsanwalt zurück. Dieser hat den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen sowie den Gerichtsvollzieher erneut zu beauftragen. Beide Anträge können zweckmäßigerweise miteinander verbunden werden.

Wird dem Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nicht stattgegeben, so kann die Entscheidung gemäß § 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

5. Dokumentation

Der Gerichtsvollzieher hat über die Durchführung der Pfändung ein ausführliches Pfändungsprotokoll zu erstellen, das neben den Einzelheiten der Vollstreckung auch den geschätzten Verkaufswert der Pfandgegenstände enthalten muss.

6. Verwertung der gepfändeten Gegenstände

Die Verwertung erfolgt in der Regel durch Versteigerung. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners ist gemäß § 825 ZPO jedoch auch eine andere Verwertungsmöglichkeit möglich.

7. Rechtsbehelfe des Schuldners / Dritter

Mögliche Rechtsbehelfe sind:

 Siehe auch 

Gerichtsvollzieher

Schuldnerverzeichnis

Vermögensverzeichnis

Wohnung - Verfassungsrechtlicher Schutz

Dörndorfer: Zwangsvollstreckung effizient; 2. Auflage 2012

Schuschke/Walker: Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz; 5. Auflage 2011

Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 15. Auflage 2023