Vollstreckungserinnerung
Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO:
Mit der Vollstreckungserinnerung können Einwendungen gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, welche die Art und Weise oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen, geltend gemacht werden.
- 1)
Zulässigkeit:
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.
Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Frist: Keine
Beschwer: Der Schuldner ist immer beschwert, der Gläubiger bei negativen Abweichungen von seinem Vollstreckungsantrag und der Dritte, wenn möglicherweise eine ihn schützende Norm verletzt worden ist.
Rechtsschutzbedürfnis: vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung.
- 2)
Begründetheit: wenn die Zwangsvollstreckung überhaupt oder in dieser Form unzulässig ist bzw. eine drittschützende Norm verletzt wurde.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren der Vollstreckungserinnerung gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug der Zwangsvollstreckung und löst und keine gesonderten Gebühren aus.
Brox: Die Vollstreckungserinnerung; Juristische Arbeitsblätter - JA 1986, 57
Glenk: Last Exit Vollstreckungserinnerung - Der unterschätzte Rechtsbehelf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1864
Landmann: Pfändungsschutz nach Überweisung des Sozialgeldes im Wege der Vollstreckungserinnerung; Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2000, 440
Wittschier: Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO; Juristische Schulung - JuS 1999, 585