Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Pfandrecht

 Normen 

§ 562 BGB

§ 581 BGB

§ 647 BGB

§ 704 BGB

OASG

 Information 

Beschränkt dingliches Recht zur Sicherung einer Forderung.

Unterschieden werden drei Arten von Pfandrechten:

  1. 1.

    Das gesetzliche Pfandrecht:

    Es kann an Sachen und an Rechten bestellt werden.

    Beispiele:

  2. 2.

    Das vertragliche (rechtsgeschäftliche) Pfandrecht:

    Es kann an beweglichen Sachen und an Rechten bestellt werden.

  3. 3.

    Das Pfändungspfandrecht:

    Es kann an Sachen und an Rechten bestellt werden.

Gemäß § 1257 BGB sind die Vorschriften des vertraglichen Pfandrechts auf die gesetzlichen Pfandrechte anwendbar.

 Siehe auch 

Pfandrecht - vertraglich

Pfändungspfandrecht

Vermieterpfandrecht

Werkunternehmerpfandrecht

Reinicke/Tiedtke: Kreditsicherung, 6. Auflage 2012