Rechtsbehelfsbelehrung

 Normen 

§ 58 f. VwGO

§ 66 SGG

§ 35a StPO

§ 36 SGB X

§ 356 AO

§ 211 BauGB

 Information 

1. Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsprozess

1.1 Allgemein

Bestimmte, gesetzlich vorgesehene Formen von Verwaltungsakten müssen mit einer Belehrung darüber versehen sein, bei welcher Stelle bis wann gegen sie welche Rechtsbehelfe zulässig sind.

Bei allen anderen Verwaltungsakten kann eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein; sie ist notwendig, wenn von der Behörde für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen eine kürzere Frist als ein Jahr vorgesehen ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, so kann der Betroffene noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dagegen mit einem Rechtsbehelf vorgehen.

Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung ist, dass niemand aus Unkenntnis seine rechtsstaatlichen Rechte verlieren soll.

1.2 Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 58 VwGO hat die Rechtsbehelfsbelehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Nach dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, darüber zu belehren, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt, also widerspruchsbefugt oder klagebefugt ist.

Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung keine Belehrung über ihren Adressaten, ist sie nicht unterblieben oder unrichtig erteilt. Dies gilt grundsätzlich uneingeschränkt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (BVerwG 11.03.2010 - 7 B 36/09).

Aber: Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung kann eine Rechtsbehelfsbelehrung dann partiell unterblieben sein, wenn der Dritte eine entsprechende Belehrung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht auf sich hat beziehen müssen. Falls sich der Drittbezug der Rechtsmittelbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus ihr selbst ergibt, kann und muss erforderlichenfalls die Behörde etwaige Unklarheiten durch die zweckentsprechende Abfassung eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens beseitigen.

Voraussetzung ist in diesen Fällen aber, dass die Rechtsbehelfsbelehrung über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus Hinweise darauf enthält, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs befugt sein soll, an wen sich also die Rechtsbehelfsbelehrung wendet. Ist ein solcher Hinweis in dem Sinne unvollständig, dass er nicht alle möglicherweise widerspruchs- oder klagebefugten Personen erfasst, ist die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit teilweise unterblieben. Sie kann in einem solchen Fall durch ein Anschreiben an diejenigen ergänzt werden, die von der Rechtsbehelfsbelehrung nach deren Formulierung als mögliche Adressaten noch nicht erfasst werden (BVerwG 07.07.2008 - 6 B 14/08).

1.3 Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

Nach dem Urteil BVerwG 21.03.2002 - 4 C 2/01 ist die Rechtsbehelfsbelehrung des § 58 VwGO unrichtig, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen.

1.4 Folgen einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung

Fehlt in den gesetzlich vorgegebenen Fällen eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, so beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs nicht zu laufen. Anstelle der vorgegebenen Frist beginnt dann eine längere Frist zu laufen, zumeist eine Jahresfrist.

2. Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

2.1 Allgemein

Im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind Rechtsbehelfsbelehrungen bisher nicht vorgeschrieben.

Durch die am 01.01.2014 in Kraft tretende Vorschrift § 232 ZPO wird eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im Zivilprozess eingeführt. Die Pflicht zur Belehrung gilt im Grundsatz nur in Parteiprozessen, d.h. Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

In Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch in Anwaltsprozessen über die Möglichkeiten zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und zum Widerspruch gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) zu belehren, da diese Entscheidungen auch gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen können. Ebenso sind generell und damit auch in Verfahren mit Anwaltszwang Entscheidungen, die mit Wirkung für Zeugen oder Sachverständige ergehen, mit Belehrungen zu versehen, da diese Beteiligten in der Regel ohne anwaltlichen Beistand erscheinen.

Die Belehrungspflicht besteht für alle anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen.

2.2 Adressaten

Adressaten der Belehrung sind stets diejenigen Personen, an die sich die gerichtliche Entscheidung richtet. Im Erkenntnisverfahren sind dies insbesondere die Parteien und gegebenenfalls Nebenintervenienten (Streithilfe) und Streitverkündungsempfänger im Falle ihres Beitritts. Zeugen und Sachverständige sind über ihre Möglichkeiten zur sofortigen Beschwerde gegen Kosten- und Ordnungsmittelentscheidungen sowie gegen Zwischenurteile zu belehren.

2.3 Form

Grundsätzlich ist keine bestimmte Form der Belehrung vorgeschrieben.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10490) genügt aber z.B. eine mündliche Belehrung bei Urteilsverkündung in Abwesenheit einer Partei nicht. Bei verkündeten Beschlüssen, bei denen keine Schriftform vorgeschrieben ist, bietet sich entsprechend der Praxis im Strafprozess eine kurze mündliche Belehrung unter Aushändigung eines Merkblatts an. Eine übersetzte Fassung eines Merkblatts für der deutschen Sprache nicht mächtige Parteien ist nicht erforderlich. Die allein mündliche Belehrung muss hier ausreichen. Sie ist dann gemäß § 160 Absatz 2 ZPO zu protokollieren. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Entscheidungen aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts.

2.4 Inhalt

Zu belehren ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10490) über sämtliche Rechtsmittel, also über die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde, die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde, sowie über die übrigen ausdrücklich genannten Rechtsbehelfe, über die aufgrund ihrer Befristung oder ihrer besonderen Funktion zu belehren ist. Über die nicht fristgebundene Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Arrestbeschluss (Arrestverfahren) und gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, muss belehrt werden, weil im vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel ohne Anhörung des Schuldners durch Beschluss entschieden wird und der Schuldner zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen schnelle Entscheidungen treffen muss, ohne sich hierauf vorbereiten zu können.

Bei den nicht fristgebundenen Rechtsbehelfen genügt zur Erfüllung der erforderlichen Belehrung über die Frist der Hinweis, dass keine Frist existiert.

Für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid (Mahnverfahren) gilt die spezielle Norm des § 692 Abs. 1 Nrn. 3 - 6 ZPO. Über den Widerspruch gegen den Arrestbeschluss und den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, ist zukünftig auch in Verfahren mit Anwaltszwang zu belehren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Belehrung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil. Die Belehrungspflicht erfasst schließlich auch den Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Da der Wortlaut der Vorschrift nur anfechtbare Entscheidungen erfasst, muss nicht belehrt werden, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft ist.

Die vorgeschriebene Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs umfasst auch einen Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang. Zudem muss die Belehrung auch Angaben zu der einzuhaltenden Form und zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelschrift enthalten. Zu belehren ist auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über dessen Sitz. Hat der Rechtsmittelführer ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten, so sind beide Gerichte in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

2.5 Beispiele

Der Belehrungspflicht unterliegen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10490) zudem insbesondere folgende Verfahren:

  • Bei Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist über das Recht zur Einlegung der Rechtspflegererinnerung zu belehren.

  • Im Anwendungsbereich des ZVG ist neben den zur Anwendung kommenden Rechtsbehelfen der Zivilprozessordnung über das Recht der Zuschlagsbeschwerde gemäß den §§ 95 ff. ZVG zu belehren.

  • Die Belehrungspflicht gilt nach § 4 der InsO auch für streitige Entscheidungen des Insolvenzgerichts, gegen die die sofortige Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde statthaft ist.

  • Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist danach zu differenzieren sein, ob dessen Erlass eine Anhörung voranging.

  • Der Belehrungspflicht unterliegt die Entscheidung des Richters über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO, obwohl dieser im Regelfall keine Anhörung vorangeht. Die Grundrechtsrelevanz der Haftanordnung erfordert auch ohne Anhörung des Schuldners eine Abwägung seiner grundrechtlich betroffenen Rechtspositionen.

  • Entscheidungen über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 4 GVG und zur Schweigepflicht bei nichtöffentlicher Verhandlung gemäß § 174 Abs. 3 GVG sind entsprechend der jeweils geltenden Verfahrensordnung anfechtbar. Damit gilt zugleich auch die in der jeweiligen Verfahrensordnung geltende Belehrungspflicht.

  • Entscheidungen auf Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes.

  • Gemäß § 99 Abs. 1 des PatG gilt die allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.

Nicht belehrt werden muss z.B. in den folgenden Verfahren:

  • Im Vollstreckungsverfahren über die Rechtsbehelfe Dritter wie die Drittwiderspruchsklage und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung.

  • Von den Rechtsbehelfen des Schuldners und des Gläubigers werden jene Rechtsbehelfe nicht erfasst, die nicht in der Aufzählung der Rechtsbehelfe genannt sind, wie zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage sowie die Klauselklage und Klauselgegenklage. Die Härtefallregelung des Vollstreckungsschutzes gemäß § 765a ZPO wurde wegen ihres Ausnahmecharakters ebenfalls nicht in die Belehrungspflicht einbezogen.

  • Ausdrücklich ausgenommen von der Belehrungspflicht wurde das Rechtsmittel der Sprungrevision.

2.6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Es wird gemäß dem ebenfalls zum 01.01.2014 in Kraft tretenden § 233 ZPO vermutet, dass diejenige Partei, die keine oder nur eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet versäumt hat.

Im Fall von fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen haben neben der Frage der anwaltlichen Vertretung auch die Art und Bedeutung des Fehlers Einfluss auf die Beurteilung der Ursächlichkeit für die Fristversäumung.

 Siehe auch 

BFH 02.02.2010 - III B 20/09 (Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung)

BFH 15.05.2000 - I R 4/00 (Nicht konkrete Bezeichnung des anzurufenden Gerichts)

FG München 28.09.2004 - 6 K 2287/04 (Keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Fristverlängerung wenn Fristende auf Sonntag etc.)

App: Richtigkeit und Vollständigkeit der Fristangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung der Gemeindekasse; Die Gemeindekasse - GK 2010, 243

Rieker: Die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im sozialrechtlichen Verfahren; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2012, 814