Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Widerspruchsfrist

 Normen 

§ 70 VwGO

 Information 

Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs.

Die Einlegung des Widerspruchs ist fristgebunden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats bei der zuständigen Behörde einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu laufen.

Spezialgesetzlich kann eine andere Fristregelung vorgegeben sein.

Der Widerspruch ist bei der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde oder der Widerspruchsbehörde einzulegen.

Die Einlegung des Widerspruchs bei einer unzuständigen Behörde führt nicht zur Fristwahrung. Die Behörde ist aber verpflichtet, den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Das Risiko des fristgemäßen Eingangs des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde trägt der Widerspruchsführer.

Enthält der Verwaltungsakt keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, kann der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres eingelegt werden.

Berechtigt zur Widerspruchseinlegung kann auch ein Dritter sein, dem der Verwaltungsakt u.U. nicht bekannt gegeben wurde.

Beispiel:

Nachbar bei Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis etc.

In diesen Fällen unterliegt die Widerspruchseinlegung mangels Bekanntgabe grundsätzlich keiner Frist. Begrenzt wird das Recht durch eine Verwirkung. Die Bekanntgabe wird durch die Kenntnisnahme ersetzt: Erhält der Dritte sichere Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsaktes möglich erscheinen lassen (z.B. Beginn der Bauarbeiten), beginnt eine Jahresfrist zu laufen.

 Siehe auch 

Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Fristen im Verwaltungsverfahren

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruch - Entbehrlichkeit

Widerspruch - Statthaftigkeit

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Widerspruch - Zulässigkeit

Widerspruchsbefugnis

Widerspruchsform

Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren

BVerfG 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 (Beginn der Widerspruchsfrist bei einem Verkehrszeichen)

BVerwG 14.02.2000 7 B 200/99 (nicht ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung)

BVerwG 28.10.1982 - 2 C 4/80 (Entscheidung trotz Verfristung)

BVerwG 25.01.1974 - 4 C 2/72 (Jahresfrist bei fehlender Bekanntgabe)

Gärditz: Verwaltungsgerichtsordnung; Kommentar; 1. Auflage 2013

Kugele: Verwaltungsgerichtsordnung; Kommentar; 1. Auflage 2013