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§ 9 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 9 BbgHG – Hochschulzugangsberechtigung; Verordnungsermächtigung

(1) Deutsche sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 im Inland oder an einer deutschen Auslandsschule nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben haben, sind Deutschen gleichgestellt. Deutschen gleichgestellt sind auch:

  1. 1.

    Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  2. 2.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

  3. 3.

    in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind,

wenn sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen und Bewerber ohne die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse können vorläufig zum Studium zugelassen werden, wenn sie zum Erwerb der Sprachkenntnisse einen Hochschulsprachkurs besuchen. Deutsche und ihnen Gleichgestellte, die nicht von den Sätzen 1 bis 4 erfasst werden, sind zum Hochschulstudium berechtigt, wenn sie über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügen, der sie zum Studium an einer im Ausstellungsstaat anerkannten Hochschule berechtigt, und wenn dieser einer Qualifikation gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gleichwertig ist oder wenn sie die Zugangsprüfung einer deutschen Hochschule bestanden haben. Sonstige Bewerberinnen und Bewerber können unter den Voraussetzungen des Satzes 5 ebenfalls zum Studium zugelassen werden. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die sprachlichen und methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Das Nähere regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit einer bestandenen Zugangsprüfung an Vergabeverfahren im Sinne des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes teilgenommen werden kann. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die Hochschulen Einzelheiten der Zugangsprüfung und hierzu vorbereitender Hochschulkurse einschließlich der Möglichkeit einer auf die Kursdauer begrenzten Immatrikulation an der Hochschule durch Satzung regeln. Die in Satz 10 genannten Satzungsregelungen können sich auch auf Teilnehmende von Hochschulsprachkursen erstrecken, die über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Sätze 2 bis 6 verfügen.

(2) Zugangsberechtigt zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, ist, wer eine der nachfolgenden Qualifikationen nachweisen kann:

  1. 1.

    die allgemeine Hochschulreife,

  2. 2.

    die fachgebundene Hochschulreife,

  3. 3.

    die Fachhochschulreife,

  4. 4.

    die fachgebundene Fachhochschulreife,

  5. 5.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss,

  6. 6.

    eine aufgrund der §§ 45, 51a, 122 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, bestandene Meisterprüfung oder den Erwerb einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Absatz 2a der Handwerksordnung,

  7. 7.

    einen Fortbildungsabschluss aufgrund der §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, oder nach den §§ 42, 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst haben,

  8. 8.

    ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2759) geändert worden ist, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,

  9. 9.

    einen Abschluss einer Fachschule in öffentlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Fachschule in freier Trägerschaft im Sinne des § 28 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 2) geändert worden ist, oder einen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,

  10. 10.

    eine der unter den Nummern 6 und 7 genannten Fortbildung vergleichbare Qualifikation aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen oder im Bereich der sozialpflegerischen oder pädagogischen Berufe oder

  11. 11.

    den Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit einer danach erworbenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung.

Die fachgebundene Hochschulreife und die fachgebundene Fachhochschulreife berechtigen an einer Universität nur zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung. Dies gilt für die fachgebundene Fachhochschulreife auch für das Studium an einer Fachhochschule.

(3) Zum Hochschulstudium kann auch zugelassen werden, wer eine im Ausland erworbene Qualifikation nachweist, die einer der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 11 genannten entspricht und die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist. Wer in einem Studiengang mindestens zwei Semester an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland studiert und die in diesem Zeitraum erforderlichen Leistungsnachweise erworben hat, kann das Studium in dem gleichen oder einem eng verwandten Studiengang an einer Hochschule im Land Brandenburg auch dann fortsetzen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen. Die Regelungen über die Anerkennung von Leistungen bleiben unberührt.

(4) Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, kann als weitere Voraussetzung oder anstelle einer Qualifikation nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung, für den Zugang zu sportwissenschaftlichen und sprachwissenschaftlichen Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, als weitere Voraussetzung der Nachweis der besonderen Eignung für das Sport- oder Sprachstudium verlangt werden. Durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass die künstlerische Eignung oder die besondere Eignung für das sport- oder sprachwissenschaftliche Studium in einem besonderen Verfahren festgestellt wird. Das Feststellungsverfahren ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 21 und durch Satzung der Hochschule zu regeln.

(5) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss gleich welchen Hochschultyps. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen können die Hochschulen für Masterstudiengänge in den Satzungen festlegen, wenn dies wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudienganges nachweislich erforderlich ist. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus der Nachweis einer in der Regel mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit erforderlich. In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einem geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entsprechen. Weiterbildende Masterstudiengänge müssen sich darüber hinaus nach ihrer inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung insbesondere an beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber richten. Eingangsprüfungen sind Hochschulprüfungen nach § 21 und durch Satzung der Hochschule zu regeln. Die Zugangsvoraussetzungen für einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 9) geändert worden ist.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss rechtzeitig vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die nach Absatz 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit die Hochschulen in ihren Satzungen nach Absatz 5 Satz 2 Auswahlverfahren vorsehen, in die das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen in den Satzungen nach Absatz 5 Satz 2.

(7) Schülerinnen und Schüler, die nach einer einvernehmlichen Beurteilung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb des Immatrikulationsverfahrens nach § 14 Absatz 1 als Juniorstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, Module zu absolvieren, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Leistungspunkte zu erwerben. Die nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen sowie Leistungspunkte sind bei einem späteren Studium nach Maßgabe der fachlichen Gleichwertigkeit anzuerkennen. § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 und § 15 gelten entsprechend. Das Nähere können die Hochschulen in einer Satzung regeln.

(8) Teilnehmende von Zentren für Studierendengewinnung und Studienvorbereitung an den Hochschulen können als Collegestudierende eingeschrieben werden. Absatz 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.