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§ 42 HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Sechster Abschnitt – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 HwO

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

  2. 2.

    die Fortbildungsstufe,

  3. 3.

    das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

  4. 4.

    die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

  5. 5.

    das Prüfungsverfahren.

Zu § 42: Neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522), geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl I S. 2009).