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§ 28 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Schulaufbau → Abschnitt 5 – Fachschule

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BbgSchulG – Die Bildungsgänge der Fachschule

(1) Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die in der Regel an eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrungen anschließen. Sie führen zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht. Der Erwerb der Fachhochschulreife ist möglich. Die Unterrichtsorganisation kann in Vollzeit- oder Teilzeitform erfolgen.

(2) Die Bildungsgänge schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse des Bildungsgangs der Fachschule Sozialwesen erfolgt gemäß den für den jeweiligen Beruf einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Fachbereiche und die Fachrichtungen und

  2. 2.

    die Dauer.