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Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLeBiG
Gliederungs-Nr.: 5532-9
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)

Vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 14)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Ziel und Inhalt der Lehrerbildung1
Lehrämter2
  
Abschnitt 2 
Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst 
  
Lehramtsstudium3
Akkreditierung und Zugang zum Vorbereitungsdienst4
Vorbereitungsdienst5
Zulassung zum Vorbereitungsdienst6
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst und besonderer Zugang zum Vorbereitungsdienst7
Staatsprüfung8
  
Abschnitt 3 
Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann sowie als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren 
  
Allgemeine Voraussetzungen8a
Befähigung als Bildungsamtfrau oder Bildungsamtmann an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren8b
Befähigung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren8c
Verordnungsermächtigungen8d
  
Abschnitt 4 
Fort- und Weiterbildung 
  
Fortbildung der Lehrkräfte9
Weiterbildung der Lehrkräfte10
Nachträglicher Erwerb von Lehr- und Lehramtsbefähigungen11
Zusatzqualifikationen12
  
Abschnitt 5 
Anerkennungen 
  
Anerkennungen13
Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht14
  
Abschnitt 6 
Zuständigkeiten, Verwaltungsrechtsweg, Mitwirkung und Datenschutz 
  
Zuständigkeiten und Verwaltungsrechtsweg15
Landesschulbeirat16
Schutz personenbezogener Daten17
  
Abschnitt 7 
Übergangsvorschriften 
  
Übergangsvorschriften18
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Lehrerbildung und zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45)