Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 53 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung → Abschnitt 1 – Fortbildungsordnungen des Bundes

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 53 BBiG – Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).

(2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,

  2. 2.

    die Fortbildungsstufe,

  3. 3.

    das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,

  4. 4.

    die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und

  5. 5.

    das Prüfungsverfahren.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen

  1. 1.

    in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und

  2. 2.

    in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.