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§ 5 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 5 HLPG – Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen (1)

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen,

  1. 1.
    deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienführung erfordert oder
  2. 2.
    die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), oder nach dem Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), in Anspruch genommen sind, oder
  3. 3.
    über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz, dem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz zu entscheiden ist,

gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn

  1. a)

    die zuständige Stelle oder Person nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 beteiligt worden ist,

  2. b)

    das Verfahren nach Abs. 2 zu keiner Einigung geführt hat und

  3. c)

    die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Macht eine Stelle oder Person nach Abs. 1 öffentliche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zum Widerspruch berechtigen würden, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungsbehörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesministeriums und des zuständigen Fachministeriums des Bundes innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einvernehmliche Lösung bemühen.

(3) Der Widerspruch nach Abs. 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn dieses

  1. 1.

    auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder

  2. 2.

    mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.

(4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach Abs. 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Abs. 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).