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§ 8 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Pläne der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 01.04.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 HLPG – Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen (1)

(1) Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und des Umweltberichts der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor.

(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf und den Umweltbericht zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu:

  1. 1.

    dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar,

  2. 2.

    den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Regionalverband FrankfurtRheinMain sowie dem Zweckverband Raum Kassel,

  3. 3.

    den Regionalversammlungen,

  4. 4.

    den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,

  5. 5.

    den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden,

  6. 6.

    dem Integrationsbeirat,

  7. 7.

    der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,

  8. 8.

    den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung,

  9. 9.

    allen sonstigen Trägem öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden.

Der Entwurf und der Umweltbericht können den anzuhörenden Stellen auch als elektronisches Dokument übermittelt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Auf Verlangen sind diese zusätzlich als Schriftstücke zu übersenden. Die Stellungnahmen können schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden.

(3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind der Entwurf des Landesentwicklungsplans und der Umweltbericht für die Dauer von zwei Monaten bei der obersten Landesplanungsbehörde und den oberen Landesplanungsbehörden öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen der Entwurf und der Umweltbericht auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde eingestellt werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die betreffende Internetadresse sind mindestens eine Woche vor der Auslegung im Staatsanzeiger sowie auf der Internetseite der obersten Landesplanungsbehörde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Bedenken bis zu zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet.

(4) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen und der Öffentlichkeit nach Abs. 3 und 3a erforderlich, so beträgt die Auslegungsfrist zwei Wochen und die Frist zur Stellungnahme weitere zwei Wochen.

(5) Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten.

(6) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist.

(7) Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(8) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Für die Einholung und Abgabe der Stellungnahmen gilt Abs. 3 Satz 3 bis 5 entsprechend. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).