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§ 17 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – KOSTEN-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 21.12.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 17 HLPG – Übergangsvorschriften

(1) Die nach dem bisherigen Recht genehmigten Regionalpläne und der festgestellte Landesentwicklungsplan gelten fort.

(2) 1Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes förmlich eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Die nach dem bisherigen Recht gewählten Regionalversammlungen bestehen bis zum Ende ihrer Wahlzeit fort.