Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Elfter Teil – Ordnungswidrigkeiten
§ 46 LFischG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt,
- 2.
entgegen § 4 Abs. 3, 4 und 5 ein nicht zugelassenes Fanggerät benutzt,
- 3.
entgegen § 13 Abs. 3 Besatzmaßnahmen durchführt,
- 4.
entgegen § 14 Abs. 1 ohne Fischereierlaubnisschein den Fischfang ausübt oder entgegen Absatz 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht eingetragen sind,
- 5.
entgegen § 18 Abs. 1 und 2 den Wechsel der Fische verhindert,
- 6.
entgegen § 26 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen gültigen Fischereischein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
- 7.
entgegen § 31 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
- 8.
entgegen § 33 ein Gewässer ablässt,
- 9.
entgegen § 34 Abs. 7 in Fischwegen oder oberhalb oder unterhalb auf den für den Fischfang verbotenen Strecken fischt,
- 10.
entgegen § 36 an oder auf Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,
- 11.
entgegen § 38 Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen sind, in ein Gewässer einsetzt oder aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern abtreiben oder abschwimmen lässt,
- 12.
entgegen den Verboten in § 39 die Fischerei ausübt,
- 13.
entgegen § 41 Abs. 4 Muschelkulturen befischt,
- 14.
entgegen § 44 einem Verlangen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt oder
- 15.
entgegen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweisen.
- 16.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Ausübung der Fischerei und der Fischerzeugung im Sinne des § 1 im Hinblick auf
- a)
den Schutz der Fischbestände, die Erhaltung der aquatischen Arten und Lebensräume oder
- b)
die Überwachung
erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 16 geahndet werden können.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, begangen worden, können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.