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Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)

In der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473 - VORIS 21062 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 288)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Erster Teil 
  
Geltungsbereich1
  
Zweiter Teil 
Rettungsdienst 
  
1. Abschnitt 
Aufgabe, Aufbau und Durchführung 
  
Sicherstellungsauftrag2
Träger des Rettungsdienstes3
Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung4
Beauftragte5
Rettungsleitstelle6
Zentrale Koordinierungsstelle6a
Großschadensereignisse7
Rettungswache8
Rettungsmittel9
Personal10
Aufzeichnungen11
Schutz von Bezeichnungen12
Landesausschuss "Rettungsdienst"13
  
2. Abschnitt 
Kosten 
  
Plankostenermittlung14
Vereinbarungen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern15
Vereinbarungen zwischen dem Träger, den Beauftragten und den Kostenträgern15a
Benutzungsgebühren16
Mehrere kommunale Träger17
Schiedsstelle18
Experimentierklausel18a
  
Dritter Teil 
Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes 
  
1. Abschnitt 
Genehmigungspflicht und zuständige Behörde 
  
Genehmigungspflicht19
Genehmigungsbehörde20
  
2. Abschnitt 
Kraftfahrzeuge 
  
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes21
Voraussetzung der Genehmigung22
Umfang der Genehmigung23
Nebenbestimmungen24
Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft25
- aufgehoben -26
Verantwortlichkeit des Unternehmers27
Kraftfahrzeuge und Personal28
  
3. Abschnitt 
  
Luftfahrzeuge29
  
Vierter Teil 
Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften 
  
Verordnungsermächtigungen30
Bußgeldvorschriften31
  
Fünfter Teil 
Schlussvorschriften 
  
- aufgehoben -32
Inkrafttreten33
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.