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§ 28 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 2. Abschnitt – Kraftfahrzeuge

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 28 NRettDG – Kraftfahrzeuge und Personal

1Für genehmigte Krankentransporte sind Krankentransportwagen und zuverlässiges sowie fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen. 2Die Krankentransportwagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.