§ 31 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften
§ 31 NRettDG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder
- 2.
entgegen § 19 Satz 1 ohne Genehmigung qualifizierten Krankentransport
anbietet oder erbringt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 24 Nrn. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.