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§ 6a NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 1. Abschnitt – Aufgabe, Aufbau und Durchführung

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6a NRettDG – Zentrale Koordinierungsstelle

(1) 1Das Land betreibt eine zentrale Koordinierungsstelle. 2Diese koordiniert den Einsatz, wenn ein Intensivtransport aufgrund medizinischer Indikation mit einem Rettungsluftfahrzeug durchzuführen ist. 3Kommunale Träger können der zentralen Koordinierungsstelle die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes des von ihnen vorgehaltenen Intensivtransportwagens übertragen. 4Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium kann die Aufgabe der Koordinierung des Einsatzes der Intensivtransportwagen durch Verordnung auf die zentrale Koordinierungsstelle übertragen, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient.

(2) 1Das Land kann die Durchführung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle ganz oder teilweise auf einen kommunalen oder mehrere kommunale Träger, die eine gemeinsame Rettungsleitstelle nach § 6 Abs. 1 Satz 2 betreiben, mit dessen oder deren Einvernehmen übertragen. 2Der kommunale oder die kommunalen Träger handeln im Namen des Landes. 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Das Land kann, wenn eine Aufgabenübertragung nach Absatz 2 nicht möglich ist, auch einen Dritten oder mehrere Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung der Aufgaben der zentralen Koordinierungsstelle beauftragen, wenn dieser oder diese gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 mit dem Betrieb einer Rettungsleitstelle beauftragt ist oder sind. 2 § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.