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Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) *)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 273 - VORIS 28400 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft) 
  
Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land1
Allgemeine Pflicht2
Pflichten öffentlicher Stellen3
Abfallbilanz4
Abfallwirtschaftskonzept5
  
Zweiter Teil 
Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 
  
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger6
Einrichtungen für gefährliche Abfälle7
Abfallberatung8
(weggefallen)9
Verbotswidrig lagernde Abfälle10
Satzungen zur Regelung der kommunalen Abfallbewirtschaftung11
Gebühren12
  
Dritter Teil 
Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen 
  
Sonderabfälle13
(weggefallen)14
Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossenen Abfälle15
Andienung16
Zuweisung und Zuführung16a
Verordnungsermächtigung17
Kosten der Sonderabfallentsorgung18
(weggefallen)19
(weggefallen)20
  
Vierter Teil 
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm 
  
Abfallwirtschaftsplanung und Abfallvermeidungsprogramm21
Verbindlichkeit von Festlegungen in den Abfallwirtschaftsplänen22
Verbringen von Abfällen in Einzugsgebiete von Abfallbeseitigungsanlagen23
Verbringung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen außerhalb Niedersachsens24
  
Fünfter Teil 
Abfallentsorgungsanlagen 
  
(weggefallen)25
Veränderungssperre26
(weggefallen)27
Enteignung28
(weggefallen)29
Eigenüberwachung30
  
Sechster Teil 
Entladung von Abfällen von Schiffen in Seehäfen 
  
Anwendungsbereich31
Begriffsbestimmungen32
Hafenauffangeinrichtungen33
Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von Schiffen, Informationen34
Voranmeldung von Abfällen35
Entladung von Abfällen von Schiffen36
Überwachung37
Kostendeckungssysteme und Entgeltordnung38
Ausnahmen und Sonderregelungen39
  
Siebenter Teil 
Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten 
  
(weggefallen)40
Behörden41
Sachliche Zuständigkeit42
Örtliche Zuständigkeit43
Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen44
Datenverarbeitung, Überwachung45
Ordnungswidrigkeiten46
  
Achter Teil 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts47
Übergangsregelung 48
In-Kraft-Treten 49
  
Anlagen 
  
Anforderungen an die Abfallbewirtschaftungspläne für Abfälle von SchiffenAnlage 1
Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssenAnlage 2
Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in HafenauffangeinrichtungenAnlage 3
Abfallabgabebescheinigung für die Entladung von Abfällen von Schiffen in HafenauffangeinrichtungenAnlage 4
Direkte und indirekte Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von HafenauffangeinrichtungenAnlage 5
Muster - Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883Anlage 6
*)

§ 12 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), der Sechste Teil dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 33).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 206) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Abfallgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.