Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Gefahrenabwehr, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Kosten

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 46 NAbfG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,

  2. 2.

    entgegen § 24 die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung aus Niedersachsen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung einer Abfallbehörde oder Hafenbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    entgegen § 16 Abs. 1 Sonderabfall nicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle andient,

  4. 4.

    entgegen § 16a Abs. 2 Sonderabfall nicht der Abfallentsorgungsanlage zuführt, der der Sonderabfall von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden ist,

  5. 5.

    entgegen § 35 Abs. 1 die Voranmeldung von Abfällen nicht abgibt oder an Bord vorhandene Abfälle in der Voranmeldung nicht aufführt,

  6. 6.

    entgegen § 36 nicht alle an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung entlädt,

  7. 7.

    entgegen § 37 Abs. 2 das Betreten des Grundstücks, der baulichen Anlage oder des Schiffes nicht duldet,

  8. 8.

    entgegen § 37 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder unrichtige Angaben macht,

  9. 9.

    entgegen § 37 Abs. 3 einen Nachweis nicht vorlegt oder eine Einsicht in Unterlagen nicht gewährt,

  10. 10.

    entgegen § 38 Abs. 1 ein Entgelt nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erhebt,

  11. 11.

    entgegen § 38 Abs. 2 Satz 8 Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 Satz 7 nicht unverzüglich der Hafenbehörde mitteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.