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§ 15 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NAbfG – Organisation der Entsorgung der Sonderabfälle der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossenen Abfälle

(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt in Niedersachsen die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen sowie der nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossenen Abfälle.

(2) Die oberste Abfallbehörde bestimmt die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch Verordnung. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das

  1. 1.
    durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und
  2. 2.
    dem Land Niedersachsen durch eine Beteiligung von mindestens 51 vom Hundert einen bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle kann eigene Abfallentsorgungsanlagen errichten und betreiben sowie Beteiligungen an derartigen Anlagen erwerben.

(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat neben den nach § 46 KrWG Verpflichteten im Rahmen ihrer Aufgaben über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung zu informieren und Auskunft zu erteilen.