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§ 28 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 28 NAbfG – Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.