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§ 17 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Bewirtschaftung und Überwachung von Sonderabfällen

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 NAbfG – Verordnungsermächtigung

Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.
    Sonderabfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,
  2. 2.
    für Sonderabfälle, die bei Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, dass die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,
  3. 3.
    zu bestimmen, wie Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Sonderabfälle vorgeschrieben werden,
  4. 4.
    der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit den Verordnungen nach § 52 KrWG, der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5; 2007 Nr. L 204 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/ 2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1), und der Abfallverbringung zu übertragen.