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Grundsatz der Marktfreiheit

 Normen 

§ 70 GewO

 Information 

In § 70 GewO ist der Grundsatz der Marktfreiheit normiert: "Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt".

Der Grundsatz der Marktfreiheit räumt dem Marktverkehr (insbesondere in den §§ 64-71b GewO geregelt) eine gegenüber den sonstigen Formen der Gewerbeausübung (Stehendes Gewerbe; Reisegewerbe) privilegierte Stellung ein:

Besuch, Kauf und Verkauf der zum Marktverkehr zugelassenen Waren sind auf den festgesetzten Messen, Ausstellungen und Märkten (§ 69 GewO) grundsätzlich frei von administrativer Reglementierung, unterliegen also auch nicht den Erlaubnis- und Anzeigepflichten des Gewerberechts (vgl. z.B. § 14 GewO, der eine Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe vorsieht, und § 55 Abs. 2 GewO: Erfordernis einer Reisegewerbekarte).

Eine Einschränkung der in § 70 Abs. 1 GewO normierten Marktfreiheit ergibt sich aus § 70 Abs. 2 u. 3 GewO. Die Einschränkung in § 70 Abs. 2 GewO soll den Veranstalter in die Lage versetzen, moderne, auf Wettbewerb abgestellte Veranstaltungen durchführen zu können. § 70 Abs. 3 GewO berücksichtigt, dass sachliche Gründe dafür sprechen können, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme auszuschließen. So wird es oft aus Gründen mangelnder Kapazität nicht möglich sein, allen an der Teilnahme interessierten Beschickern einen Standplatz zu vergeben.

Beispiel:

A, der zu dem Teilnehmerkreis eines nach §§ 68, 69 GewO festgesetzen Marktes gehört, stellt einen Antrag auf Zulassung an den Veranstalter des Marktes. Der Veranstalter kann gemäß § 70 Abs. 2, 3 GewO den A nur dann von der Teilnahme ausschließen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

Der Entscheidung über die Teilnahme kommt erhebliche Grundrechtsrelevanz zu. Dies berücksichtigt bereits der Grundsatz der Marktfreiheit, der grundsätzlich allen in Betracht kommenden Beschickern eine Teilnahme an den aufgezählten Veranstaltungen garantieren will. Starke Berücksichtigung hat diese Grundrechtsrelevanz darüber hinaus besonders in § 70 Abs. 2 GewO gefunden, der bestimmt, dass gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden dürfen. Aus diesem Grund darf die Ablehnung der Teilnahme nicht willkürlich sein, d.h. es muss eine den Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtende sachgerechte Entscheidung über die Teilnahme nach bestimmten anerkannten Auswahlkriterien stattfinden.

Anerkannte Auswahlkriterien sind u.a.:

  • Bekanntheit und Bewährtheit des Bewerbers (wobei allerdings gewährleistet sein muss, dass Neubewerber nicht auf Dauer von den Veranstaltungen ausgeschlossen werden dürfen)

  • Attraktivität des Warenangebots, der Betriebsweise o.Ä.

  • Vergabe nach einem bestimmten zeitlichen Turnus (Neubewerber/Wiederholungsbewerber erhalten in einem zeitlichen Turnus, der einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten darf, eine neue Zulassungschance)

  • Losverfahren

Praxistipp:

Potenzielle Beschicker von Messen, Austellungen und Märkten sollten sich beim Veranstalter frühzeitig erkundigen, nach welchen Kriterien die Plätze vergeben werden, um sich ggf. noch rechtzeitig darauf einstellen zu können bzw. um die Chancen auf eine Zulassung beurteilen zu können. Eventuell sind die Kriterien auch in einer Marktordnung, die als "allgemeine Geschäftsbedingung" oder als Satzung (wenn Veranstalter eine Gemeinde ist) ausgestaltet sein kann, offen- bzw. festgelegt. Ist dies der Fall, dann ist das Auswahlermessen des Veranstalters insoweit vorab gebunden, als er nur nach den genannte Kriterien bei der Platzvergabe vorgehen darf.

Hinweis 1:

Den Veranstaltern von Märkten ist ungeachtet der Tatsache, dass eine Bindung des Auswahlermessens stattfindet, eine Offenlegung und Festlegung der Zulassungskriterien in einer entprechenden Ordnung anzuraten, da auf diese Weise Rechtssicherheit geschaffen wird. Auch vermag eine Transparenz des Auswahlermessens zu einer Steigerung der Attraktivtät der Veranstaltung zu verhelfen, so ist es z.B. möglich eine Regelung in die Marktordnung bzw. -satzung aufzunehmen, die bestimmt, dass neben bekannten und bewährten Betrieben auch Neuheiten, von denen anzunehmen ist, dass sie eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben, bevorzugt werden können.

Hinweis 2:

Regelmäßig wird nur eine kombinierte Anwendung der o.a. Kriterien den Anforderungen einer sachgerechten Auswahlentscheidung entsprechen, sodass der Veranstalter, der die Auswahlentscheidung zu treffen hat, sich hierüber durch einen Fachmann rechtlich beraten lassen sollte. Dies gilt besonders für den Fall, dass eine Festsetzung der Auswahlkriterien in einer entsprechenden Ordnung oder Satzung erfolgen soll.

Hinweis 3:

Ist der Veranstalter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (meistens die Gemeinden) so ergeht die Entscheidung über die Zulassung durch Verwaltungsakt, sodass im Streitfall der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO gegeben ist. Wird die Entscheidung über die Vergabe der Standplätze durch eine private Organisationsform (z.B. GmbH) getroffen, so ist die Zulassung als privatrechtlicher Gestaltungsakt zu qualifizieren, Rechtsschutz muss dann vor den ordentlichen Gerichten gesucht werden.

 Siehe auch 

Benutzungsverhältnis

Gewerbe

Schausteller - Gewerberecht

VG Oldenburg 01.07.2004 - 12 B 1203/04 (Zulassung zu einem Volksfest)