Rechtswörterbuch

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Reisegewerbe

 Normen 

§§ 55 ff.GewO

§ 20 LadSchlG

 Information 

1. Allgemein

Das Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) ist eine gewerbliche Tätigkeit, die in den §§ 55 ff.GewO gesetzlich geregelt ist. Kennzeichnend ist nach § 55 GewO, dass der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben ausübt und der erste Kundenkontakt auf Grund einer Initiative des Reisegewerbenden zu Stande kommt.

Es gibt zwei Gruppen reisegewerblicher Tätigkeiten:

  • wer in eigener Person Waren feilbietet (z.B. der sog. Hausierer) oder Warenbestellungen einwirbt (z.B. der Werber für Zeitschriftenabonnements), Waren ankauft (z.B. der ambulante Schrotthändler), Leistungen anbietet (z.B. Friseurleistungen, Fotoaufnahmen von Touristen) oder Bestellungen auf Leistungen einwirbt

  • wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt

Reisegewerbetreibende unterliegen einem eingeschränkten Werberecht: Der Reisegewerbetreibende kann nicht mit einer Anzeige werben. Hintergrund ist, dass bei der telefonischen Kontaktaufnahme eines Kunden nach einer Anzeige von einem stehenden Gewerbe auszugehen ist. Möglich ist die Werbung auf einem Fahrzeug oder mittels Handzetteln. Erforderlich ist ein Hinweis, dass die Tätigkeit als Reisegewerbe ausgeübt wird.

2. Mitgliedschaft in der IHK

Für Reisegewerbetreibende besteht gemäß § 2 IHK-G eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer wenn sie eine Betriebsstätte unterhalten.

3. Reisegewerbekarte

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer gewerberechtlichen Erlaubnis, die durch Ausstellung einer Reisegewerbekarte dokumentiert wird. Diese ist bei dem Gewerbeamt des Wohnsitzes zu beantragen. Die Reisegewerbekarte ist auch zu beantragen, wenn der Antragsteller im fremden Namen handeln will. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Antrag

  • Führungszeugnis

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis

  • Bescheinigung des Finanzamtes

  • Passfoto

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn der Reisegewerbetreibende eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z.B. einen Verkaufswagen) benutzt, muss er seinen Namen und Vornamen oder die Firma hieran anbringen.

Die Ausübung der in § 55a GewO aufgeführten Tätigkeiten ist reisegewerbekartenfrei. So ist auch der Verkauf von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs auf einem Marktstand reisegewerbekartenfrei. Vertreter und Handlungsreisende dürfen, ohne im Besitz einer Reisegewerbekarte sein zu müssen, andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.

4. Unzulässige Tätigkeiten im Reisegewerbe

Im Reisegewerbe sind die in § 56 GewO aufgeführten Tätigkeiten verboten. Dazu gehören: Der Vertrieb von Giften, Orthopädiewaren, Brillen, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren, Lotterielosen, Schriftenvertrieb unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen, Feilbieten oder Ankauf von Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, Bäumen, Sträuchern, Rebenpflanzgut, das Feilbieten alkoholhaltiger Getränke (zugelassen sind Bier und Wein in Flaschen oder Dosen), Wanderversteigerungen.

5. Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 55e GewO die Ausübung einer reisegewerblichen Tätigkeit untersagt. Ausnahme sind das Feilbieten von Waren sowie gastgewerbliche reisegewerbliche Tätigkeiten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Für die Ausnahme des Feilbieten von Waren ist jedoch § 20 LadSchlG zu beachten. Danach ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten auch das gewerbliche Feilhalten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Das ganze Verbot gilt nicht für das Aufsuchen von Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes durch einen selbstständigen Gewerbetreibenden in eigener Person.

6. Angestellte im Reisegewerbe

Die Reisegewerbekartenpflicht für Angestellte ist aufgehoben. An Stelle der eigenen Reisegewerbekarte muss der Inhaber der Reisegewerbekarte gemäß § 60c Abs. 2 GewO seinem Angestellten, der unmittelbaren Kundenkontakt hat, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie aushändigen.

Zur Gewährleistung der weiterhin erforderlichen Zuverlässigkeit von im Reisegewerbe angestellten Personen (die ja durch den Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht nicht mehr überprüft werden kann) ist § 60 GewO eingefügt worden: Danach kann einem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 Siehe auch 

Gewerbe

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbeuntersagung

Schausteller - Gewerberecht

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

BVerwG 09.03.2004 - 6 B 4/04 (Zimmerertätigkeit als Reisegewerbe)

Hilderscheid: Messe- und Ausstellungsrecht; 1. Auflage 2007

Pielow: Gewerbeordnung; Kommentar; 1. Auflage 2008

Stollenwerk: Praxishandbuch zur Gewerbeordnung. 2. Auflage 2002