Rechtswörterbuch

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Gewerbe

 Normen 

GewO

HwO

GewStG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Der Gewerbebegriff ist nicht gesetzlich definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein Gewerbe durch folgende Kriterien geprägt:

  • selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit

  • auf Dauer angelegt

  • Absicht auf Gewinnerzielung

Kein Gewerbe sind gemäß § 6 GewO die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) sowie die freien Berufe.

2. Arten der Gewerbeausübung

Die Gewerbeordnung unterscheidet drei Arten der Gewerbeausübung:

Die drei Titel zum stehenden Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe bilden jeweils in sich abgeschlossene Regelungen. Wenn es sich z.B. um ein Reisegewerbe handelt, dürfen - neben den allgemeinen Vorschriften der Gewerbeordnung, die immer anwendbar sind - nur die Vorschriften der §§ 55 ff.GewO angewendet werden, nicht aber Vorschriften des stehenden Gewerbes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn z.B. das Reisegewerberecht selbst auf eine Vorschrift des stehenden Gewerbes oder Marktgewerbes verweist.

3. Befugnis zur Gewerbeausübung

Nach § 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet; es besteht eine so genannte Gewerbefreiheit. Bestimmte Gewerbe benötigen jedoch eine besondere gewerberechtliche Erlaubnis.

Nicht erlaubt ist eine gewerbliche Tätigkeit für die Angehörigen bestimmter freier Berufe, so z.B. gemäß § 43a Abs. 3 WPO für Wirtschaftsprüfer.

Grundlage der Gewerbeausübung ist die Gewerbeordnung. Die Ausübung unterliegt gemäß § 139b GewO der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden.

4. Handelsrecht

Erfordert die Ausübung eines Gewerbes die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, so handelt es sich um einen (Soll-) Kaufmann, der zudem die Anforderungen des Handelsrechts beachten muss.

5. Steuerrecht

Gewerbetreibende sind zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.

6. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit eines Gewerbes in einem Gebietstyp eines Bebauungsplans richtet sich nach der Baunutzungsverordnung.

 Siehe auch 

Einzelunternehmen

Gewerbe - Zuverlässigkeit

Gewerbeaufsicht

Gewerbefreiheit

Gewerberecht

Gewerbeschein

Gewerbesteuer

Gewerbeuntersagung

Gewerberechtliche Erlaubnisse

Gewerbesteuer

Makler (Bauträger und Baubetreuer) - Gewerberecht

Pfandleihgewerbe

Reisegewerbe

Schausteller - Gewerberecht

Schaustellungen von Personen - Gewerberecht

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Gewerberecht

Spielhalle - Gewerberecht

Unzuverlässigkeit - Gewerberecht

Versteigerergewerbe

Friauf: Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblatt

Schulz-Werner: Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Bereich der genehmigungsbedürftigen, stehenden Gewerbe; GewerbeArchiv - GewArch 2004, 9

Weber: Zum Verwaltungszwang im Gewerbe- und Gaststättenrecht unter besonderer Berücksichtigung des "unmittelbaren Zwangs"; Gewebearchiv - GewArch 2016, 275