Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Grenzabmarkung

 Normen 

§ 919 BGB

Baden-Württemberg: § 6 VermG,BW
Bayern: AbmG,BY
Berlin: § 22 f. VermG Bln
Brandenburg: § 15 BbgVermG
Bremen: § 15 Verm/KatG,HB
Hamburg: es besteht keine Regelung zur Abmarkung
Hessen: § 14 f. HVGG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 17 f. VermKatG,MV
Niedersachsen: § 4 NVermG,NI
Nordrhein-Westfalen: §§ 20 ff. VermKatG NRW
Rheinland-Pfalz: § 16 f. LGVerm,RP
Saarland: AbmV,SL
Sachsen: § 16 SächsVermG
Sachsen-Anhalt: §§ 16 ff. VermGeoG LSA,ST/§§ 5 ff. DV-VermKatG,ST
Schleswig-Holstein: § 18 f. VermKatG,SH
Thüringen: ThürAbmG

 Information 

1. Allgemein

Eine Grenzabmarkung ist die Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen zwischen Grundstücken.

Die Grenzabmarkung bezweckt die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen (OVG Thüringen 15.05.1996 - 1 EO 423/95). Hintergrund ist, dass feste Grenzzeichen oftmals von ihrem ursprünglich richtigen Ort etwa durch Bodensenkung oder Erdrutsch versetzt wurden oder im Verlauf der Zeit unkenntlich geworden sind.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gemäß § 919 BGB von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser bei der Abmarkung mitwirkt.

Gegenstand des Abmarkungsverfahrens ist nicht die Ermittlung der Grenze, sondern die Sicherung der Grenze durch das Setzen fester Grenzsteine. Beteiligte des Verfahrens können die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten sein. Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach Landesgesetzen oder mangels solcher nach der Ortsüblichkeit (§ 919 Abs. 2 BGB).

Die Parteien können durch eine entsprechende Vereinbarung auf die Geltendmachung des Abmarkungsanspruchs verzichten. Die Vereinbarung hat jedoch keine Bindungswirkung für einen Rechtsnachfolger. Eine dingliche Sicherung des Verzichts ist nicht möglich.

2. Voraussetzungen des Abmarkungsanspruchs

Voraussetzungen des Abmarkungsanspruchs sind:

  1. a)

    Die Grundstücke grenzen aneinander.

  2. b)

    Der Verlauf der Grenze ist zwischen den Parteien unstreitig.

    Ist der Grenzverlauf streitig (Grenzverwirrung) ist eine Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB zu erheben.

  3. c)

    Es bestehen keine festen Grenzzeichen, sie wurden unkenntlich gemacht oder verrückt.

3. Verfahren

Das Abmarkungsverfahren wird von den Vermessungs- oder Katasterbehörden durchgeführt. In Bayern sind für die Überwachung Feldgeschworene bestellt. Das Verfahren beginnt auf Antrag eines Berechtigten oder von Amts wegen.

Die Grundeigentümer sind aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet, Abmarkungs- und Vermessungsarbeiten zu dulden. Wenn die beteiligten Grundstückseigentümer über die Abmarkung einig sind, wird sie in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Amtsgericht) unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen (Abmarkungsgesetze bzw. Vermessungs- und Katastergesetze) festgestellt.

Dabei wird von der Behörde ein Termin festgesetzt, zu dem die beteiligten Grundstückseigentümer eingeladen werden, an dem sie aber nicht teilnehmen müssen.

Bei der Weigerung des Grundstücksnachbarn ist eine zivilgerichtliche Klage auf Zustimmung zur Abmarkung vor dem Amts- oder Landgericht (je nach Streitwert) zu erheben.

Soweit nach Landesrecht Kosten für die Abmarkung erhoben werden, sind diese von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, soweit sich nicht aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt (§ 919 Abs. 3 BGB).

 Siehe auch 

Grenzverletzung

Grenzverwirrung

Liegenschaftskataster