Rechtswörterbuch

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Zuständigkeitsstreitwert

 Normen 

§§ 2 - 9 ZPO

§ 23 GVG

§ 71 GVG

 Information 

In Zivilstreitigkeiten ist der Zuständigkeitsstreitwert das Kriterium für die Zuständigkeit des Amts- oder des Landgerichtes als Eingangsinstanz.

Der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich nach den §§ 2 ff. ZPO, so gelten z.B. folgende Grundsätze:

  • Mehrere, in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet. Die Einzelwerte von Klage und Widerklage werden nicht addiert, sondern getrennt berücksichtigt.

    Sofern jedoch in einem beim Amtsgericht anhängigen Prozess nach dem Streitwert der Widerklage das Landgericht zuständig wäre, verweist das Amtsgericht nach einem Antrag gemäß § 506 ZPO den gesamten Rechtsstreit an das Landgericht.

  • Nebenforderungen, der Wert des Hilfsantrags oder einer Aufrechnungsforderung bleiben bei der Berechnung grundsätzlich unberücksichtigt.

  • Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig, bestimmt sich die Höhe des Zuständigkeitsstreitwertes nach dem auf die streitige Zeit anfallenden Zins. Der Höchstwert ist aber auf den fünfundzwanzigfachen Betrag des Jahreswertes begrenzt.

  • Der Zuständigkeitsstreitwert von Arrest und einstweiliger Verfügung beträgt 1/3 bis 1/2 des zu sichernden Hauptanspruchs. Bei einer Auskunftsklage ist 1/10 bis 1/4 der zu erwarteten Höhe anzusetzen.

 Siehe auch 

Gebührenstreitwert

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsmittelstreitwert

OLG Koblenz 10.02.2004 - 5 W 108/04 (Beschwerde gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes)

OLG Frankfurt am Main 28.07.1992 - 20 AR 109/92

Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar; 6. Auflage 2014