Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Frachtgeschäft

 Normen 

§§ 407 - 450 HGB

CMR (Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr)

Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

 Information 

1. Allgemein

Ein Frachtgeschäft ist die gewerbsmäßige Beförderung eines Gutes zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen.

Das Frachtgeschäft ist Teil des Transportrechts.

Ein Frachtvertrag kann mündlich geschlossen werden, die Ausstellung eines Frachtbriefes ist hierfür nicht erforderlich. Die §§ 407 ff HGB enthalten umfangreiche Sondervorschriften, wenn das Frachtgut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Ausgenommen ist die Beförderung auf hoher See, da hier internationales Recht Vorrang hat.

Bei dem internationalen Transport von Gütern auf dem Landtransportweg ist das "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)" (http://www.schunck.de/Downloads%5CCMR.pdf) anwendbar. Die CMR sind neben dem deutschen Recht unmittelbar geltendes Recht, d.h. die CMR hat den gleichen Rang wie andere deutsche Gesetze. Die CMR sind anwendbar bei Vorliegen einer entgeltlichen internationalen Beförderung von Gütern über die Straße, wenn mindestens einer der beteiligten Staaten ein Vertragsstaat ist oder bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

2. Inhalt des Frachtvertrags

Durch einen Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern. Der Empfänger der Ware ist nicht direkt an dem Vertrag beteiligt, der Frachtvertrag ist für ihn ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Vertragspflichten verwenden die Vertragsparteien oftmals sogenannte Incoterms (siehe Handelsbrauch), d.h. international gebräuchliche Handelsklauseln, mit denen Vertragspflichten abgekürzt werden:

Beispiel:

ex work (ab Werk): Ware verpackt und versandfertig auf dem Gelände (Rampe) des Verkäufers. Damit wird die Transportverantwortlichkeit des Käufers begründet.

Die Incoterms wurden vollständig überarbeitet. Die überarbeitete Fassung (Incoterms® 2020) ist am 01.01.2020 in Kraft getreten und hat die Vorgängerversion abgelöst. Die aktualisierte Fassung wurde an die neuen, globalen Handelspraktiken angepasst. Zu näheren Informationen siehe die Webseite "https://www.incoterms2020.de/". Die Neufassung kann bei der Internationalen Handelskammer bestellt werden.

Der Absender hat aus dem Frachtvertrag u.a. folgende Ansprüche:

  • Anspruch auf Beförderung und fristgerechte Ablieferung der Ware (§§ 407, 423 HGB).

    Schadensersatzansprüche des Absenders aus der Verletzung dieser Pflichten durch den Frachtführer bestimmen sich nach den §§ 425, 431 Abs. 3, 433 HGB.

  • Anspruch auf Unterzeichnung des Frachtbriefes durch den Frachtführer (§ 408 Abs. 2 S. 2 HGB).

    Verweigert der Frachtführer die Unterschrift, so kann der Absender den Vertrag gemäß § 415 Abs. 2 HGB ohne die Zahlung einer Entschädigung kündigen.

  • Anspruch auf jederzeitige Kündigung des Frachtvertrages (§ 415 HGB). Je nach Sachlage bleibt der Absender jedoch zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.

  • Anspruch auf Teilbeförderung (§ 416 HGB).

Zu den Ansprüchen des Frachtführers aus dem Frachtvertrag siehe "Frachtführer".

3. Ende der Beförderung

Gemäß § 419 Abs. 3 S. 5 HGB gilt nach dem Entladen des Gutes die Beförderung als beendet.

Die Bestimmung regelt allein die Beendigung derjenigen Beförderung, die der Frachtführer dem Absender aufgrund des mit diesem geschlossenen Frachtvertrags schuldet. Die Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis führt daher grundsätzlich nicht zur Beendigung der Beförderung im Hauptfrachtverhältnis. Abweichendes gilt nur dann, wenn die Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis dem Hauptfrachtführer zuzurechnen ist - etwa weil sie von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt ist und im Hauptfrachtverhältnis ebenfalls die Voraussetzungen des § 419 Abs. 3 HGB vorliegen, das heißt der Hauptfrachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 S. 3 HGB befolgen müsste, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen kann (BGH 17.09.2015 - I ZR 212/13).

4. Seefrachtvertrag

Eine Unterform des Frachtvertrages ist der Seefrachtvertrag.

5. Gefahrgutbeauftragte

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sind verpflichtet, einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragten) zu bestellen. Dabei kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten sowohl von dem Unternehmer selbst, einem Angestellten oder einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen, die seit 2019 in einer Neufassung im Kraft ist.

Aufgabe der Gefahrgutbeauftragten ist es, bei gleichzeitiger Verantwortung des Unternehmers die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger zu gewährleisten.

Der Gefahrgutbeauftragte ist für die Verkehrsträger Straße (ADR), Schiene (RID) und Binnenschifffahrt (ADN) auf multilateraler Ebene in den jeweils geltenden Vorschriften geregelt. In den internationalen Vorschriften für die Seeschifffahrt (IMDG-Code) gibt es bislang keine multilateralen Regelungen. Der Bereich ist aber dennoch in die Gefahrgutbeauftragtenverordnung aufgenommen worden, da eine internationale Regelung ebenfalls geplant ist.

 Siehe auch 

Frachtbrief

Frachtführer

Frachtführer - Haftung

Frachtgeschäft - Ladeschein

Schiffsmiete

Seefrachtvertrag

BGH 18.03.2010 - I ZR 181/08 (Schadensersatzanspruchs des Auftraggebers des Hauptfrachtführers gegen den ausführenden Frachtführer)

BGH 17.07.2008 - I ZR 181/05 (Unmittelbare Anwendung der CMR)

BGH 18.05.1995 - I ZR 151/93

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 3. Auflage 2015

Koller: Die Abgrenzung zwischen Speditions- und Frachtverträgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 1988, 1756

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1

Schriefers/Schlattmann: Der schlafende Fahrer - ein Beispiel für die Haftungsprobleme im Transportrecht; Transportrecht - TranspR 2011, 18