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Frachtführer - Haftung

 Normen 

§§ 407 ff. HGB

Art. 3, 17 - 29 CMR (Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr)

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

 Information 

1. Allgemein

Der Frachtführer sowie der ausführende Frachtführer (§ 437 HGB) haften ohne Verschulden für Güter- und Verspätungsschäden. Eine mitwirkende Verursachung durch den Versender oder Empfänger oder ein besonderer Mangel des Gutes können den Ersatzanspruch beeinflussen. Der Frachtführer kann sich von der Haftung nur befreien, indem er nachweist, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (§§ 425 f. HGB).

Allein die Mitwirkung des Frachtführers bei dem Verladevorgang begründet noch keine eine Haftung gemäß § 425 HGB auslösende vorzeitige Übernahme des Transportguts (BGH 28.11.2013 - I ZR 144/12).

Der Verlust des Gutes wird vermutet, wenn es innerhalb von zwanzig Tagen (bei grenzüberschreitenden Beförderungen von 30 Tagen) nicht abgeliefert wird (§ 424 HGB).

Die vertragliche Haftung des Frachtführers erstreckt sich nicht auf Folgeschäden, es sei denn der Frachtführer handelte gemäß § 435 HGB vorsätzlich oder leichtfertig mit dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten werde.

Insofern ist auch eine deliktische Haftung des Frachtführers ausgeschlossen (BGH 05.10.2006 - I ZR 240/03).

2. Spezielle Haftungsgrundlagen

Daneben gibt es eine Reihe von speziellen Tatbeständen, die zu einer Haftung des Frachtführers führen:

Der Frachtführer haftet auch für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtungen und das Fehlverhalten von Personen, deren er sich zur Ausführung der Beförderung bedient.

Bei der Anwendung des CMR (http://www.schunck.de/Downloads%5CCMR.pdf) ist die Haftung des Frachtführers in den Art. 3, 17 - 29 CMR geregelt.

Wird danach ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat (BGH 13.03.2014 - I ZR 36/13).

3. Höhe des Schadensersatzes

Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Wertersatz (Marktpreis oder gemeiner Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit) bzw. bei Beschädigungen auf den Ersatz der Wertdifferenz (§ 429 HGB). Außerdem sind die Schadensfeststellungskosten zu ersetzen und gezahlte Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten zu erstatten.

4. Begrenzung der Haftung

Für die Haftung des Frachtführers gelten gemäß § 431 HGB folgende Haftungshöchstbeträge:

  • Bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) für jedes Kilogramm des Rohgewichts.

  • Bei Verlust oder Beschädigung einzelner Frachtstücke 8,33 SZR für jedes Kilogramm der gesamten Sendung oder eines Teils der Sendung, jeweils so weit wie die Entwertung greift.

  • Bei Überschreitung der Lieferfrist der dreifache Betrag der Fracht.

  • Bei sonstigen Vermögensschäden das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre (§ 433 HGB).

    Durch die ADSp sind diese Haftungsbegrenzungen im Rahmen des Zulässigen weiter herabgesetzt worden.

Hinweis:

Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds. Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt. Die an den einzelnen Tagen geltenden Werte können im Internet eingesehen werden (http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/szr/szr.htm).

Allgemein kann der Wert eines SZR abgefragt werden über http://www.imf.org.

Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Frachtführer, seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB).

Sehen die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelung für seine Höchstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Transportguts vor, liegt es im Regelfall nahe, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Absatz 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR auszugehen. Ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Absatz 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Absatz 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, ist von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen (BGH 21.01.2010 - I ZR 215/07).

5. Ausschluss der Haftung

In § 427 HGB sind darüber hinaus eine Reihe von besonderen Haftungsausschlussgründen aufgeführt, insbesondere sind dies: Vereinbarte Verwendung offener Fahrzeuge oder Verladung an Deck, Nichterfüllung von Absenderpflichten, natürliche Beschaffenheit des Guts, die besonders leicht zu Schäden führt.

 Siehe auch 

Frachtbrief

Frachtgeschäft

Frachtgeschäft - Ladeschein

BGH 19.03.2015 - I ZR 190/13 (Haftungsbefreiung des Frachtführers gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR bei Zurückführen der Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders)

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 3. Auflage 2015

Ramming: Die Abdingbarkeit des Höchstbetrages der Haftung des Frachtführers nach neuem Frachtrecht; Versicherungsrecht - VersR 1999, 1177