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Vertrag zu Gunsten Dritter

 Normen 

§§ 328 ff BGB

 Information 

1. Allgemein

Ein Vertrag begründet grundsätzlich nur Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien. Eine Ausnahme besteht bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, der in § 328 BGB geregelt ist:

Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbaren die Vertragsparteien, dass eine dritte Person gegenüber einem Schuldner berechtigt sein soll. Dabei kann dieses Leistungsrecht des Dritten sowohl nur als eine Klausel in einem Vertrag mit anderem Inhalt vereinbart werden, das Leistungsrecht des Dritten kann aber auch alleiniger Vertragsinhalt sein.

Rechtsfolge ist, dass der Dritte einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den jeweiligen Schuldner hat, er wird aber nicht Vertragspartner.

Ob ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.

Beim sogenannten unechten Vertrag zu Gunsten Dritter leistet der Schuldner zwar mit befreiender Wirkung an einen Dritten, dieser soll aber keinen direkten vertraglichen Anspruch auf die Leistung haben.

Verträge zu Ungunsten Dritter sind nicht wirksam.

2. Lebensversicherungen

Bei der Bezugsberechtigung im Rahmen einer Lebensversicherung handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Sofern der Erbe und der Begünstigte verschiedene Personen sind, muss bei der Auszahlung differenziert werden, siehe insofern den Beitrag Erbschaft.

3. Sparkonto

Siehe insofern den Beitrag "Sparbuch".

4. Maklerklausel

4.1 Begriffsbestimmung

Nicht selten verlangt ein Makler, dass seine Auftraggeber in dem notariellen Grundstückskaufvertrag die Klausel aufnehmen, dass der Hauptvertrag durch die Maklertätigkeit zustande gekommen ist. Dies wird als Maklerklausel bezeichnet. Dabei kann es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handeln.

4.2 Sicherung des Provisionsanspruchs

Die Aufnahme dieser Klausel wird auch oftmals dann verlangt, wenn der Makler grundsätzlich seine Provision durch den Abschluss eines Maklervertrages gesichert hat.

Im diesem Fall wird der Provisionsanspruch gemäß § 328 BGB durch einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter begründet, wobei der Makler Dritter ist.

Diese Maklerklausel begründet für den Makler einen eigenständigen Anspruch auf die Provision, wenn die Klausel als provisionsbegründender Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen ist. Die Maklerklausel ist dann eine Form eines selbstständigen Provisionsversprechens.

Beispiel:

Die Provision für den vermittelnden Makler beträgt 3 % auf den Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und wird vom Käufer bezahlt. Die Provision ist mit Vertragsschluss verdient und zur Zahlung fällig am ... Der Makler hat insoweit einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung aus diesem Vertrag.

Hinweis:

Die Formulierung "Dieser Kaufvertrag wurde vermittelt durch ..." enthält nur eine Bestätigung einer bestimmten Tatsache und keine ausdrückliche Verpflichtungserklärungen des Kunden zur Zahlung einer Provision in bestimmter Höhe (OLG Karlsruhe 08.08.2003 - 15 U 41/02).

Vorteil einer Maklerklausel ist, dass der Kunde dem Makler bei der Geltendmachung des Zahlungsverlangens grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Maklervertrag entgegenhalten kann (OLG Hamburg 15.06.2001 - 11 U 240/00, BGH 12.03.1998 - III ZR 14/97).

Beispiel:

War dem Auftraggeber vor Abschluss des Vertrages bekannt, dass etwa aufgrund einer Verflechtung eigentlich eine Provision nicht geschuldet ist, und verpflichtet er sich gleichwohl im Hauptvertrag zur Zahlung, will er einen unabhängigen Schuldgrund schaffen. Der Makler kann unabhängig von einer echten Tätigkeit eine Provision verlangen! (BGH 20.11.2008 - III ZR 60/08, BGH 22.12.1976 - IV ZR 52/76).

Wird dem Auftraggeber seine eigentliche Nichtverpflichtung zur Zahlung der Provision erst nach Abschluss des Hauptvertrages und Eingehung der dortigen Provisionsverpflichtung bekannt, so kann er diese Einwendungen erheben und ggf. den Provisionsanspruch zu Fall bringen (BGH 12.03.1998 - III ZR 14/97).

4.3 Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung von Maklerklauseln

Der BGH hat sich in der Entscheidung BGH 24.11.2014 - NotSt 1/14 mit den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung von Maklerklauseln befasst. Die Bundesnotarkammer hat zur Umsetzung des Inhalts ein Rundschreiben erlassen (http://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/2015/2015_05.php):

Dabei ist es nach den Ausführungen der Bundesnotarkammer Sache des Notars, im konkreten Einzelfall eigenverantwortlich und sorgfältig zu beurteilen, ob die Aufnahme einer Maklerklausel materiell-rechtlich oder nach Maßgabe des Willens der Kaufvertragsparteien erforderlich und geboten ist, und diese gegebenenfalls inhaltlich entsprechend auszugestalten. Zur näheren Orientierung kann hierbei zwischen deklaratorischen und konstitutiven Maklerklauseln sowie Abwälzungsvereinbarungen (als Sonderfall der konstitutiven Maklerklauseln) unterschieden werden:

  • Deklaratorische Maklerklauseln:

    Deklaratorische Maklerklauseln dienen ausschließlich der Dokumentation tatsachenbezogener Angaben der Kaufvertragsparteien. Insbesondere begründen sie keinen Zahlungsanspruch zugunsten des Maklers. Inhaltlich können deklaratorische Maklerklauseln eng gefasst sein und sich auf die Dokumentation der Tatsache der Vermittlung des Vertragsschlusses durch den Makler beschränken oder aber darüber hinaus auch Angaben der Kaufvertragsparteien zu einzelnen essentialia des - von der Maklerklausel streng zu trennenden - Maklervertrags wiedergeben, also beispielsweise, welche der Parteien des Kaufvertrags eine Maklerprovision versprochen hat. Nach Auffassung der Bundesnotarkammer begegnet die Beurkundung deklaratorischer Maklerklauseln keinen grundlegenden berufs- und beurkundungsrechtlichen Bedenken. Deklaratorische Maklerklauseln sind Ausfluss und Mittel der Sachverhaltsermittlung und -darstellung. Sie können einen Beitrag zur Streitvermeidung leisten und sind damit - als Element der vorbeugenden Rechtspflege - geeignet, sowohl der Entlastung der Justiz als auch dem Interesse der Parteien des Grundstückskaufvertrags an "klaren Verhältnissen" zu dienen. Beispielsweise dürfte die Dokumentation, dass nach Angabe der Parteien des Grundstückskaufvertrags die Kaufvertragspartei A (und nicht B) den Makler beauftragt und diesem die Zahlung einer Maklerprovision versprochen hat, regelmäßig geeignet sein, eine (fälschliche) Inanspruchnahme des B durch den Makler zu vermeiden bzw. eine andernfalls erforderliche Zeugenaussage des B in einem auf Provisionszahlung gerichteten Klageverfahren des Maklers gegen A entbehrlich zu machen. Eine etwaige Beweiswirkung der Maklerklausel zugunsten des Maklers ist aus diesem Blickwinkel bloßer Reflex. Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2014 lässt sich für eine Unzulässigkeit deklaratorischer Maklerklauseln nichts entnehmen.

  • Konstitutive Maklerklauseln:

    Konstitutive Maklerklauseln begründen zugunsten einer Partei des Grundstückskaufvertrags und/oder zugunsten des Maklers einen materiell-rechtlichen Anspruch. Dabei ist eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen denkbar. Es lassen sich einige Grundtypen unterscheiden. Ein Anspruch des Maklers kann insbesondere im Wege der Schuld- oder Vertragsübernahme, eines abstrakten Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens (Schuldsicherungsarten aus Vertrag) und/oder eines (echten) Vertrages zugunsten Dritter begründet werden. Insofern kann danach unterschieden werden, ob die Vereinbarung lediglich zu einer vollständigen oder teilweisen Abwälzung einer bestehenden Provisionszahlungspflicht von einer Kaufvertragspartei auf die andere führt oder ob sie einen eigenständigen neuen Schuldgrund losgelöst von einer bestehenden Provisionszahlungspflicht begründet. Im letztgenannten Fall kann der eigenständige Schuldgrund entweder gegen die ursprüngliche Maklervertragspartei gerichtet sein oder gegen die andere Partei des Grundstückskaufvertrags. Die Vielgestaltigkeit konstitutiver Maklerklauseln macht eine pauschale Beurteilung unmöglich. Auch eine schematische Handhabung verbietet sich. Vorrangiger Maßstab kann und muss vielmehr stets der Wille der Kaufvertragsparteien sein. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel überhaupt erforderlich und geboten ist, als auch hinsichtlich der Frage, wie diese rechtlich zu gestalten ist. Beide Fragen hat der Notar im konkreten Einzelfall eigenverantwortlich und sorgfältig zu beantworten. Dabei wird der Notar im Rahmen des Beurkundungsverfahrens den Willen der Kaufvertragsparteien umso sorgfältiger erforschen und diese umso intensiver belehren, je größer die rechtliche Tragweite der erwogenen Maklerklausel ist (z.B.: möglicher Verlust von Einwendungen; gebührenrechtliche Auswirkungen). Die Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel kann im Einzelfall beispielsweise bei konkret drohender Vorkaufsrechtsausübung interessengerecht sein. Die formularmäßige Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel auf alleinigen Wunsch des am eigentlichen Rechtsgeschäft nicht beteiligten Maklers ist mit den genannten Maßstäben demgegenüber nicht vereinbar.

  • Abwälzungsvereinbarungen:

    Berufs- und beurkundungsrechtlich nicht bedenklich, sondern materiell-rechtlich erforderlich, ist die Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel, wenn und weil die betreffende Abrede beurkundungspflichtig ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn nach dem Willen der Kaufvertragsparteien eine bestehende Provisionszahlungspflicht als Teil der Leistung oder der Gegenleistung von einer Kaufvertragspartei auf die andere abgewälzt werden soll. Hiernach steht nicht das Ob der Aufnahme einer Maklerklausel in Frage, sondern deren rechtliche Ausgestaltung. Häufig wird die Vereinbarung einer auf das Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien beschränkten Erfüllungsübernahme (Schuldsicherungsarten aus Vertrag) zur Verwirklichung des Willens der Kaufvertragsparteien genügen. Hierdurch verpflichtet sich die eine Kaufvertragspartei der anderen Kaufvertragspartei gegenüber, eine etwa bestehende Provisionszahlungspflicht dieser anderen Kaufvertragspartei zu erfüllen, ohne dass hierdurch ein Anspruch des Maklers begründet würde. Im Einzelfall kann aber auch eine außenwirksame Gestaltung angezeigt sein (etwa: Schuld- oder Vertragsübernahme), insbesondere wenn die aus dem Maklervertrag verpflichtete Kaufvertragspartei in besonderer Weise sichergestellt wissen möchte, dass sich der Makler ohne Weiteres unmittelbar an die andere Kaufvertragspartei (den die Provisionszahlungspflicht übernehmenden Beteiligten) wenden kann und wird; dann ist die Begünstigung des Maklers bloßer Reflex.

4.4 Verpflichtung eines Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision

Nach der Rechtsprechung des BGH gehören Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichten daher den Vorkaufsberechtigten nicht. Auch lässt sich die Höhe der Maklerprovision nicht damit rechtfertigen, dass der Makler zusätzliche Leistungen erbracht hat, die über die übliche Tätigkeit eines Maklers hinausgingen. Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen (BGH 12.05.2016 - I ZR 5/15).

 Siehe auch 

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

BGH 10.10.2008 - V ZR 137/07 (Vormerkung bei unechtem Vertrag zu Gunsten Dritter)

BGH 20.04.2004 - X ZR 250/02 (Voraussetzungen der Einbeziehung Dritter in den Vertrag)

Grziwotz: Grundstückskaufverträge - Aufnahme und Gestaltung von Maklerklauseln; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 61

Höhne/Kühne: Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Anspruchsgrundlage und Anspruchsumfang; Juristische Schulung - JuS 2012, 1063

Mettlach-Plutte: Die vollzogene Schenkung beim Vertrag zu Gunsten Dritter; Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis - ErbR 2008, 342

Peters: Die Lebensversicherung als echter Vertrag zugunsten Dritter; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1995, 659

Schnauder: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Juristische Schulung - JuS 1993, L 89

Weber: Kündigung einer Krankenversicherung für fremde Rechnung - Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1414