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Beratungshilfe

 Normen 

BerHG

Nummern 2501 ff. Vergütungsverzeichnis zum RVG

§ 55 RVG

BerHFV

 Information 

1. Allgemein

Personen, die außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder vor diesen für die Wahrnehmung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt benötigen und nur über geringe Einkünfte verfügen, können Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Gemäß § 2 Abs. 2 BerHG wird Beratungshilfe in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.

Der Berechtigte hat grundsätzlich eine freie Rechtsanwaltswahl.

In den Bundesländern Hamburg und Bremen besteht gemäß § 12 BerHG anstelle eines Anspruchs auf Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt eine öffentliche Beratungshilfe (https://www.hamburg.de/oera/). Bremen hat die Aufgaben der öffentlichen Rechtsberatung auf die Arbeitnehmerkammer übertragen https://arbeitnehmerkammer.de/). In Berlin kann zwischen der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt und der öffentlichen Beratungshilfe gewählt werden.

2. Antrag

Der Antrag auf Beratungshilfe ist an das Amtsgericht zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dabei sind sowohl von dem Rechtssuchenden als auch von der Beratungsperson die in der Beratungshilfeformularverordnung vorgegebenen Formulare zu verwenden.

Hinweis:

Mit der Neuregelung des § 4 Abs. 2 BerHG zum 01.08.2021 ist es zulässig, dass Rechtsanwälte Beratungshilfeanträge, die von ihren Mandanten unterzeichnet wurden, über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO beim Amtsgericht einreichen. Eine spürbare Verbesserung wird sich jedoch dann ergeben, wenn zukünftig ein Bürgerzugang zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach eingerichtet werden sollte, der als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO qualifiziert werden kann. Die Realisierung einer solchen Möglichkeit wird derzeit geprüft.

Die Erklärungspflichten des Rechtsuchenden hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Antragstellung sind in § 4 Abs. 3 - 6 BerHG geregelt.

Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die für die Beratungshilfe notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ergeben. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist konkret darzulegen.

Gemäß § 6 Abs. 2 BerHG kann der Rechtsanwalt auch unmittelbar beauftragt werden und der Antrag somit nachträglich gestellt werden. Aber es besteht eine Ausschlussfrist von vier Wochen ab Beginn der Beratungshilfe.

3. Voraussetzungen der Beratungshilfe

3.1 Keine Mutwilligkeit

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG ist für die Gewährung von Beratungshilfe u.a. Voraussetzung, dass die "Wahrnehmung der Rechte" nicht mutwillig ist. Die Mutwilligkeit bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift allein auf die Rechtswahrnehmung, nicht jedoch auf die Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Nicht unter den Wortlaut zu subsumieren waren daher nach vormaliger Rechtslage diejenigen Fallkonstellationen, in denen sich zwar die Rechtswahrnehmung selbst nicht als mutwillig darstellt, es aber mutwillig erscheint, zur Wahrnehmung der Rechte die staatliche Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Dies kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472) beispielweise dann der Fall sein, wenn ein Rechtsuchender mit anwaltlicher Hilfe einen berechtigten Anspruch verfolgen möchte, diesen aber auch durch eine einfache Rücksprache mit dem Gegner selbst realisieren könnte. Gleiches kann gelten, wenn der Rechtsuchende mit dem Gegner nur eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen möchte.

Dabei ist der Ausschlussgrund der Mutwilligkeit im Beratungshilferecht dahin gehend klar gefasst, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt.

In § 1 Abs. 3 BerHG ist eine Definition des Merkmals der Mutwilligkeit geregelt: Danach ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Dabei wird in der Vorschrift ausdrücklich festlegt, dass beim Vergleich zwischen bedürftigem Rechtsuchenden und verständigem Selbstzahler ein individueller Maßstab anzulegen ist. Ziel ist es, zu verhindern, dass durch Anwendung eines auf den Durchschnittsbürger bezogenen Vergleichsmaßstabes sozial schwache und wenig gebildete Personen benachteiligt werden. Zum einen stellt die Vorschrift deshalb auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ab und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass einkommensschwache Personen nicht selten unterdurchschnittlich gebildet sowie rede- und schreibgewandt sind. Soweit sich der Rechtspfleger diesbezüglich nicht ohnehin bei der Antragstellung einen persönlichen Eindruck vom Rechtsuchenden verschaffen kann, sollen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472) für die Beurteilung in der Regel die sich aus dem Antragsformular ergebenden Gesichtspunkte, insbesondere zu Beruf und Erwerbstätigkeit, ausreichen. Zum anderen sind bei der Beurteilung die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden zu berücksichtigen. Denn in der angespannten wirtschaftlichen Situation eines Beratungshilfeempfängers können auch geringe Forderungen für den Einzelnen erheblich bedeutsamer sein als für Bürger, deren wirtschaftliche Lage einen gewissen Spielraum zulässt.

3.2 Erforderlichkeit der Vertretung

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BerHG normiert den Grundsatz, dass Beratungshilfe zusätzlich zur Beratung auch die Vertretung umfasst, allerdings nur "soweit erforderlich".

Die Regelung setzt zwei Parameter abwägend in Bezug zueinander, nämlich einerseits Umfang, Schwierigkeit oder Bedeutung der Rechtsangelegenheit und andererseits die persönlichen Fähigkeiten des Rechtsuchenden. Abzustellen ist dabei auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtsuchenden. Dies bedeutet, dass insbesondere die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen sind, in der um anwaltliche Vertretung nachgesucht wird. Wie bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sollen auch hier in der Regel die sich aus den Akten ergebenden Gesichtspunkte, insbesondere zu Beruf und Erwerbstätigkeit, ausreichen.

Die Regelung legt außerdem ausdrücklich fest, dass sich die Beurteilung, ob Vertretung erforderlich ist, auf den Zeitpunkt nach erfolgter Beratung beziehen soll. Anwaltliche Vertretung ist demnach in der Regel dann nicht erforderlich, wenn nur noch ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen, ein Widerspruch ohne Begründung einzulegen oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist.

3.3 Zur Beratungshilfe befugte Berufsgruppen

Die Durchführung der Beratungshilfe ist gemäß § 3 BerHG neben Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeistände auch Angehörigen weiterer Berufsgruppen mit Rechtsberatungsbefugnis eröffnet. Für alle Personen, die im Wege der Beratungshilfe rechtsberatend und -vertretend tätig sein können, besteht der Oberbegriff der Beratungsperson.

Zum einen soll Beratungshilfe im Zuge ihrer inhaltlichen Erweiterung auf die steuerrechtlichen Angelegenheiten auf diesem Rechtsgebiet auch durch Angehörige derjenigen Berufsgruppen erbracht werden können, die außer Rechtsanwälten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Dies sind in erster Linie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die aufgrund ihrer Ausbildung und der erbrachten Leistungsnachweise in Steuersachen mindestens dieselbe Fachkompetenz wie Rechtsanwälte besitzen. Die weiteren steuerberatenden Berufe des Steuerbevollmächtigten und des vereidigten Buchprüfers sollen gleichgestellt werden. Zum anderen soll der Personenkreis der die Beratungshilfe leistenden Berufsgruppen auf die Rentenberater erweitert werden.

Inhaltlich richtet sich die Befugnis zur Erteilung von Beratungshilfe nach dem jeweiligen Umfang ihrer Rechtsberatungsbefugnis.

Die Möglichkeit der Beratungshilfegewährung in Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind, soll sich nunmehr ebenfalls auf den erweiterten Personenkreis erstrecken.

4. Beratungsschein

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein Beratungsschein ausgestellt. Daher kann auch von Rechtsanwälten in Hamburg oder Bremen Beratungshilfe geleistet werden, sofern der Mandant seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb von Bremen oder Hamburg hat.

Wenn der Beratungsschein nicht von der Beratungsperson, sondern von der beratungsbedürftigen Person vor der Beratung eingeholt wurde, gilt folgende Frist: Nach der Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG muss die Beratungsperson innerhalb von einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Beginn der Beratungshilfe beauftragt werden.

5. Aufhebung der Bewilligung

5.1 Allgemein

Die Regelung in § 6a BerHG regelt die Aufhebung der bereits bewilligten Beratungshilfe wegen anfänglichen Fehlens (Absatz 1) oder den späteren Fortfall der für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen (Absatz 2, spezieller Fall des nachträglichen Wegfalls).

§ 6a Abs. 1 BerHG stellt die Entscheidung über die Aufhebung in das Ermessen des Gerichts, wenn es unabhängig von einer Erinnerung der Staatskasse - etwa aus anderen bei Gericht anhängigen Verfahren - davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorgelegen haben. Im Unterschied zum Prozesskostenhilferecht ("soll") wurde dem Gericht mit der Formulierung "kann" ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt und damit der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Aufhebung und die damit verbundenen Rückabwicklungsfolgen unverhältnismäßig aufwendig gestalten können. Denn es ist nicht Sinn und Zweck der Aufhebung, die Staatskasse mit gegebenenfalls noch höheren Kosten zu belasten.

5.2 Folgen der Aufhebung für den Vergütungsanspruch der Beratungsperson und Regress der Staatskasse

Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt gemäß § 8a BerHG der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. Eine bereits erhaltene Vergütung kann sie daher behalten und eine noch nicht erhaltene Vergütung weiter beanspruchen.

Ausnahmen sollen nach Satz 2 nur dort gelten, wo schutzwürdiges Vertrauen fehlt: Hatte die Beratungsperson Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen oder hat sie den Antrag auf Aufhebung selbst gestellt, besteht kein Anlass, ihren Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse fortbestehen zu lassen. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis kann sich dabei nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472) beispielsweise aus einem vorangegangenen Mandat mit demselben Rechtsuchenden ergeben, so etwa hinsichtlich der Bedürftigkeit des Rechtsuchenden oder hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsuchende über Fähigkeiten verfügt, die die Inanspruchnahme der Beratungshilfe als mutwillig im Sinne von § 1 Absatz 3 erscheinen lassen.

6. Rechtsanwaltsvergütung

Siehe den Beitrag "Beratungshilfe - Rechtsanwaltsvergütung".

7. Rechtsmittel

In § 7 BerHG ist geregelt, dass gegen den die Beratungshilfe ablehnenden oder aufhebenden Beschluss nur die Rechtspflegererinnerung statthaft ist.

 Siehe auch 

Beratungshilfe - Rechtsanwaltsvergütung

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe - International

Prozesskostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem EGMR

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Sozialhilfe

BGH 10.06.2008 - VI ZB 56/07 (Verlegung des Wohnsitzes in ein Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten)

OLG Frankfurt am Main 28.04.2005 - 1 W 33/05 (Beratungshilfe für Rechtsmittelprüfung)

BVerfG 20.08.1992 - 2 BVR 1712/89

BGH 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

Lissner: Die "Angelegenheit" in der Beratungshilfe; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2013, 1271

Lissner: Beratungshilfe - ein Überblick; Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2007, 448

Nickel: Rückwirkende Entziehung des Berechtigungsscheins; Familien-Rechts-Berater - FamRB 2005, 238

Sarres: Beratungshilfe im Familienrecht; Familien-Rechts-Berater - FuR 2005, 219

Scheuerl: Fehlerhafte öffentliche Rechtsberatung und die Folgen für Klagefristen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 2923

Schneider: RVG - Die Gebühren in der Beratungshilfe nach dem RVG; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2004, 494

Szymborski: Beratungshilfe im Steuerrecht. Änderungen des Beratungshilfegesetzes durch den Regierungsentwurf vom 15.08.2012; Deutsches Steuerrecht - DStR 2012, 1984