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Prozesskostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem EGMR

 Normen 

EGMR-Kostenhilfegesetz - EGMRKHG

 Information 

Am 25. April 2013 ist das Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR-Kostenhilfegesetz -EGMRKHG) in Kraft getreten.

Hintergrund des Gesetzes: In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stehen sich Beschwerdeführer und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber. In vielen Fällen sind neben den Beschwerdeführern auch Dritte in ihren Menschenrechten betroffen. Zum Beispiel geht es bei einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht des Vaters nicht nur um dessen Menschenrechte, sondern auch um die des Kindes und der Mutter, bei der das Kind lebt. Diese Drittbetroffenen können sich gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an dem Verfahren beteiligen. Die Kosten dafür mussten sie zuvor allerdings selbst aufbringen. Waren sie dazu nicht in der Lage, scheiterte die Drittbeteiligung.

Nunmehr haben Drittbetroffene eine Möglichkeit der Kostenhilfe. Kostenhilfe wird nur denjenigen gewährt, die in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dritte in ihren eigenen Menschenrechten betroffen sind. In der Bundesrepublik Deutschland lebende Personen oder Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in Verfahren gegen andere Staaten Drittbeteiligte sind, erhalten - zumindest von Deutschland - keine Kostenhilfe.

Die Voraussetzungen der Bewilligung sind in § 1 EGMRKHG aufgeführt. Der Antragsteller muss nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen bedürftig sein.

Der drittbetroffenen Person kann nunmehr früher als dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung bewilligt werden. Gemäß Artikel 100 der Verfahrensordnung des EGMR kann dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe erst bewilligt werden, wenn die beschwerdegegnerische Vertragspartei zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder wenn die Frist dafür abgelaufen ist.

Für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Drittbeteiligungsantrags ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass statt des Prozessgerichts das Bundesamt für Justiz handelt. Die Folge ist, dass das Bundesamt für Justiz über die Bewilligung von Kostenhilfe entscheidet und die Voraussetzungen prüft.

Die Höhe der im Einzelnen gezahlten Honorare und Auslagen ist in der EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung (EGMR-KEV) geregelt.

 Siehe auch 

Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe - International

Behrens/Hilker: Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; Europäische Grundrechte-Zeitschrift - EuGRZ 2013, 247